Ihr Konzept für eine private Krankenversicherung                      Wählen Sie im oberen Reiter Ihr Angebot aus! Versicherungskammer Maklermanagement Kranken GmbH    
         
    Bruttoeinkommen Kinder       AN-Anteil:   Beitrag GKV
   
       
KUNDENNAME
GEBURTSJAHR BEGINN
    GesundheitVARIO KERNSCHUTZ Droptdown   1=Anwahl / 0=Abwahl
KINDER HALBER SELBSTBEHALT
    GesundheitVARIO Ausbildung Droptdown        
AUSBILDUNGSTARIF VON 20 - 34 JAHREN
    Ergänzungsbausteine mit Dropdown:
Droptdown
   
     
Droptdown
   
     
Droptdown
 
   
     
Droptdown Droptdown
KRANKENTAGEGELD ANGESTELLTE
KRANKENTAGEGELD SELBSTSTÄNDIG
KRANKENTAGEGELD FREIBERUFLER
Dropdown Droptdown
BEITRAGSENTLASTUNG IM ALTER
Dropdown
Dropdown
PFLEGETAGEGELD
                   
PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG
    Pflegeversicherung Studenten PVS    
          GESAMTBEITRAG  
           
    JÄHRLICHE ERSPARNIS ZUR GKV SELBSTSTÄNDIG
abzüglich AG-Anteil
    JÄHRLICHE ERSPARNIS ZUR GKV ARBEITNEHMERANTEIL  
    +          
BEITRAGSRÜCKERSTATTUNG
BEITRAGSRÜCKERSTATTUNG AUSBILDUNG
    +          
    IHR LEISTUNGSNIVEAU IM ANGEBOT
*Allgemeiner Beitragssatz 2020: 14,6% / Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 0,9% / Pflegepflicht 3,05% + 0,25% / BBG: 56.250€
JEG:62.550€ / Höchstzuschuss für AN PKV: 363,28€ (inkl. Zusatzbeitrag 1%), PVN: 71,48€ // 0=Kein Angebot 1=Angebot
    Programmiert von. Nov. 2019. Es wurde Sorgfalt verwandt. Eine Haftung kann nicht übernommen werden. Es gelten die Tarif- und Versicherungsbedingungen sowie Sondervereinbarungen. Hinweis: Darstellung ohne steuerliche Berücksichtigung.
Kinder mit 1 Jahr kann Excel nicht rechnen - bitte 0 oder 2 Jahre wählen. Beitrag ist der gleiche.
Ihr Konzept für eine private Krankenversicherung Datum:
Geburtsjahr:
        Beginn:    
Ihr persönliches Krankenversicherungs Konzept:    
Ihr Versicherungsumfang als Angestellter:
GesundheitVARIO: Kernschutz 
1. Gebührenordnung Ärzte (GOÄ,GOZ, GOP) sowie GebüH bis zu den Höchstsätzen
2. Vorsorge Voucher sowie Impfungen (inkl. Reise) BRE/SB unschädlich
3. 100% Alternativmedizin inklusive Hufelandverzeichnis
4. Offener Heil- und Hilfsmittelkatalog, ambulante und stationäre Kur
5. Ambulante Psychotherpaie ohne Sitzungszahlbegrenzung
6. Sehhilfen bis 500 € alle zwei Kalenderjahre
7. Ambulante und stationäre Fahrt- und Transportkosten
8. Allgemeine Krankenhausleistungen. Rooming-in / Kein SB
11. Elternzeitbeitragsbefreiung, Anschlussheilbehandlung, Rehabilitation
10. 100% für Zahnbehandlung einschl. Inlays und Onlays / Kein SB
11. Zahnprophylaxe einschl. PZR (BRE unschädlich) / Kein SB
12. 70% für für Zahnersatzmaßnahmen, kein Preis-Leistungsverzeichnis / Kein SB
13. Zahnstaffel: Ersten drei Kalenderjahre insgesamt 6.000,- €
14. Optionsrecht auf Höherversicherung ohne Risikoprüfung
VARIO AmbulantPlus (Lebensphasen Modell) kein SB    
1. Keine Begrenzung auf die GOÄ mit gültiger Honorarvereinbarung
2. Lebensphasen Modell - Erhöhung/Reduktion. Zusätzlich 200 € Vorsorgebudget
3. Fitness-Budget: 50% aus max. 1.000,- € pro Jahr
4. Zusätzlich 500 € für Sehhilfe alle zwei Kalenderjahre
5. Hauswirtschaftliche Versorgung 80€ pro Tag (max. 28 Tage)
VARIO KlinikPlus (Lebensphasen Modell) kein SB    
1. Keine Begrenzung auf die GOÄ mit gültiger Honorarvereinbarung
2. Einbettzimmer oder Zweibettzimmer privatärztliche Chefarztbehandlung
VARIO ZahnPlus (Lebensphasen Modell) kein SB
1. Keine Begrenzung auf die GOÄ/GOZ mit gültiger Honorarvereinbarung
2. 20% Zahnersatz                                                                                                                  
Verdienstausfall im Monat
Altersentlasungstarif
im Monat
Pflegepflichtversicherung
Gesamtbeitrag: Vollversicherung Pflegepflicht
Abzüglich AG-Anteil: Arbeitnehmeranteil:
Beitragsrückerstattung
+                
Jahresersparnis zur GKV
*Allgemeiner Beitragssatz 2020: 14,6% / Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 0,9% / Pflegepflicht 3,05% + 0,25% / BBG: 56.250€
JEG:62.550€ / Höchstzuschuss für AN (ohne Zusatzbeitrag): 342,19€, PVN: 71,48€ // 0=Kein Angebot 1=Angebot
Programmiert von. Nov. 2019. Es wurde Sorgfalt verwandt. Eine Haftung kann nicht übernommen werden. Es gelten die Tarif- und Versicherungsbedingungen sowie Sondervereinbarungen. Hinweis: Darstellung ohne steuerliche Berücksichtigung.    
Ihr Konzept für eine private Krankenversicherung Datum:
Geburtsjahr:
        Beginn:    
Ihr persönliches Krankenversicherungs Konzept:    
Ihr Versicherungsumfang als Selbstständiger:
GesundheitVARIO: Kernschutz 
1. Gebührenordnung Ärzte (GOÄ,GOZ, GOP) sowie GebüH bis zu den Höchstsätzen
2. Vorsorge Voucher sowie Impfungen (inkl. Reise) BRE/SB unschädlich
3. 100% Alternativmedizin inklusive Hufelandverzeichnis
4. Offener Heil- und Hilfsmittelkatalog, ambulante und stationäre Kur
5. Ambulante Psychotherpaie ohne Sitzungszahlbegrenzung
6. Sehhilfen bis 500 € alle zwei Kalenderjahre
7. Ambulante und stationäre Fahrt- und Transportkosten
8. Allgemeine Krankenhausleistungen. Rooming-in / Kein SB
11. Elternzeitbeitragsbefreiung, Anschlussheilbehandlung, Rehabilitation
10. 100% für Zahnbehandlung einschl. Inlays und Onlays / Kein SB
11. Zahnprophylaxe einschl. PZR (BRE unschädlich) Kein SB
12. 70% für für Zahnersatzmaßnahmen, kein Preis-Leistungsverzeichnis / Kein SB
13. Zahnstaffel: Ersten drei Kalenderjahre insgesamt 6.000,- €
14. Optionsrecht auf Höherversicherung ohne Risikoprüfung
VARIO AmbulantPlus (Lebensphasen Modell) kein SB    
1. Keine Begrenzung auf die GOÄ mit gültiger Honorarvereinbarung
2. Lebensphasen Modell - Erhöhung/Reduktion. Zusätzlich 200 € Vorsorgebudget
3. Fitness-Budget: 50% aus max. 1.000,- € pro Jahr
4. Zusätzlich 500 € für Sehhilfe alle zwei Kalenderjahre
5. Hauswirtschaftliche Versorgung 80€ pro Tag (max. 28 Tage)
VARIO KlinikPlus (Lebensphasen Modell) kein SB    
1. Keine Begrenzung auf die GOÄ mit gültiger Honorarvereinbarung
2. Einbettzimmer oder Zweibettzimmer privatärztliche Chefarztbehandlung
VARIO ZahnPlus (Lebensphasen Modell) kein SB
1. Keine Begrenzung auf die GOÄ/GOZ mit gültiger Honorarvereinbarung
2. Zusätzlich 20% für Zahnersatz
Verdienstausfall im Monat
Altersentlasungstarif
im Monat
Pflegepflichtversicherung
Gesamtbeitrag:
Beitragsrückerstattung
+                
Jahresersparnis zur GKV
*Allgemeiner Beitragssatz 2020: 14,6% / Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 0,9% / Pflegepflicht 3,05% + 0,25% / BBG: 56.250€
JEG:62.550€ / Höchstzuschuss für AN (ohne Zusatzbeitrag): 342,19€, PVN: 71,48€ // 0=Kein Angebot 1=Angebot
Programmiert von. Nov. 2019. Es wurde Sorgfalt verwandt. Eine Haftung kann nicht übernommen werden. Es gelten die Tarif- und Versicherungsbedingungen sowie Sondervereinbarungen. Hinweis: Darstellung ohne steuerliche Berücksichtigung.    
Ihr Konzept für eine private Krankenversicherung Datum:
Geburtsjahr:
        Beginn:    
Ihr persönliches Krankenversicherungs Konzept:    
Ihr Versicherungsumfang als Freiberufler:
GesundheitVARIO: Kernschutz 
1. Gebührenordnung Ärzte (GOÄ,GOZ, GOP) sowie GebüH bis zu den Höchstsätzen
2. Vorsorge Voucher sowie Impfungen (inkl. Reise) BRE/SB unschädlich
3. 100% Alternativmedizin inklusive Hufelandverzeichnis
4. Offener Heil- und Hilfsmittelkatalog, ambulante und stationäre Kur
5. Ambulante Psychotherpaie ohne Sitzungszahlbegrenzung
6. Sehhilfen bis 500 € alle zwei Kalenderjahre
7. Ambulante und stationäre Fahrt- und Transportkosten
8. Allgemeine Krankenhausleistungen. Rooming-in / Kein SB
11. Elternzeitbeitragsbefreiung, Anschlussheilbehandlung, Rehabilitation
10. 100% für Zahnbehandlung einschl. Inlays und Onlays / Kein SB
11. Zahnprophylaxe einschl. PZR (BRE unschädlich) / Kein SB
12. 70% für für Zahnersatzmaßnahmen, kein Preis-Leistungsverzeichnis / Kein SB
13. Zahnstaffel: Ersten drei Kalenderjahre insgesamt 6.000,- €
14. Optionsrecht auf Höherversicherung ohne Risikoprüfung
VARIO AmbulantPlus (Lebensphasen Modell) kein SB    
1. Keine Begrenzung auf die GOÄ mit gültiger Honorarvereinbarung
2. Lebensphasen Modell - Erhöhung/Reduktion. Zusätzlich 200 € Vorsorgebudget
3. Fitness-Budget: 50% aus max. 1.000,- € pro Jahr
4. Zusätzlich 500 € für Sehhilfe alle zwei Kalenderjahre
5. Hauswirtschaftliche Versorgung 80€ pro Tag (max. 28 Tage)
VARIO KlinikPlus (Lebensphasen Modell) kein SB    
1. Keine Begrenzung auf die GOÄ mit gültiger Honorarvereinbarung
2. Einbettzimmer oder Zweibettzimmer privatärztliche Chefarztbehandlung
VARIO ZahnPlus (Lebensphasen Modell) kein SB
1. Keine Begrenzung auf die GOÄ/GOZ mit gültiger Honorarvereinbarung
2. Zusätzlich 20% für Zahnersatz
Verdienstausfall im Monat
Altersentlasungstarif
im Monat
Pflegepflichtversicherung    
Gesamtbeitrag:
Beitragsrückerstattung
+                
Jahresersparnis zur GKV
*Allgemeiner Beitragssatz 2020: 14,6% / Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 0,9% / Pflegepflicht 3,05% + 0,25% / BBG: 56.250€
JEG:62.550€ / Höchstzuschuss für AN (ohne Zusatzbeitrag): 342,19€, PVN: 71,48€ // 0=Kein Angebot 1=Angebot
Programmiert von . Nov. 2019. Es wurde Sorgfalt verwandt. Eine Haftung kann nicht übernommen werden. Es gelten die Tarif- und Versicherungsbedingungen sowie Sondervereinbarungen. Hinweis: Darstellung ohne steuerliche Berücksichtigung.    
Ihr Konzept für eine private Krankenversicherung Datum:
Geburtsjahr:
        Beginn:    
Ihr persönliches Krankenversicherungs Konzept:    
Ihr Versicherungsumfang als Kind:
GesundheitVARIO: Kernschutz 
1. Gebührenordnung Ärzte (GOÄ,GOZ, GOP) sowie GebüH bis zu den Höchstsätzen
2. Vorsorge Voucher sowie Impfungen (inkl. Reise) BRE/SB unschädlich
3. 100% Alternativmedizin inklusive Hufelandverzeichnis
4. Offener Heil- und Hilfsmittelkatalog, ambulante und stationäre Kur
5. Ambulante Psychotherpaie ohne Sitzungszahlbegrenzung
6. Sehhilfen bis 500 € alle zwei Kalenderjahre
7. Ambulante und stationäre Fahrt- und Transportkosten
8. Allgemeine Krankenhausleistungen. Rooming-in / Kein SB
11. Elternzeitbeitragsbefreiung, Anschlussheilbehandlung, Rehabilitation
10. 100% für Zahnbehandlung einschl. Inlays und Onlays / Kein SB
11. Zahnprophylaxe einschl. PZR (BRE unschädlich) / Kein SB
12. 70% für für Zahnersatzmaßnahmen, kein Preis-Leistungsverzeichnis / Kein SB
13. Zahnstaffel: Ersten drei Kalenderjahre insgesamt 6.000,- €
14. Optionsrecht auf Höherversicherung ohne Risikoprüfung
VARIO AmbulantPlus (Lebensphasen Modell) kein SB    
1. Keine Begrenzung auf die GOÄ mit gültiger Honorarvereinbarung
2. Lebensphasen Modell - Erhöhung/Reduktion. Zusätzlich 200 € Vorsorgebudget
3. Fitness-Budget: 50% aus max. 1.000,- € pro Jahr
4. Zusätzlich 500 € für Sehhilfe alle zwei Kalenderjahre
5. Hauswirtschaftliche Versorgung 80€ pro Tag (max. 28 Tage)
VARIO KlinikPlus (Lebensphasen Modell) kein SB    
1. Keine Begrenzung auf die GOÄ mit gültiger Honorarvereinbarung
2. Einbettzimmer oder Zweibettzimmer privatärztliche Chefarztbehandlung
VARIO ZahnPlus (Lebensphasen Modell) kein SB
1. Keine Begrenzung auf die GOÄ/GOZ mit gültiger Honorarvereinbarung
2. Zusätzlich 20% für Zahnersatz
im Monat
Pflegetagegeld
Pflegepflichtversicherung    
Gesamtbeitrag:
Beitragsrückerstattung
                 
*Allgemeiner Beitragssatz 2020: 14,6% / Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 0,9% / Pflegepflicht 3,05% + 0,25% / BBG: 56.250€
JEG:62.550€ / Höchstzuschuss für AN (ohne Zusatzbeitrag): 342,19€, PVN: 71,48€ // 0=Kein Angebot 1=Angebot
Programmiert von . Nov. 2019. Es wurde Sorgfalt verwandt. Eine Haftung kann nicht übernommen werden. Es gelten die Tarif- und Versicherungsbedingungen sowie Sondervereinbarungen. Hinweis: Darstellung ohne steuerliche Berücksichtigung.    
Ihr Konzept für eine private Krankenversicherung Datum:
Geburtsjahr:
        Beginn:    
Ihr persönliches Krankenversicherungs Konzept:    
Ihr Versicherungsumfang für Ihre Ausbildung:
GesundheitVARIO: Kernschutz 
1. Gebührenordnung Ärzte (GOÄ,GOZ, GOP) sowie GebüH bis zu den Höchstsätzen
2. Vorsorge Voucher sowie Impfungen (inkl. Reise) BRE/SB unschädlich
3. 100% Alternativmedizin inklusive Hufelandverzeichnis
4. Offener Heil- und Hilfsmittelkatalog, ambulante und stationäre Kur
5. Ambulante Psychotherpaie ohne Sitzungszahlbegrenzung
6. Sehhilfen bis 500 € alle zwei Kalenderjahre
7. Ambulante und stationäre Fahrt- und Transportkosten
8. Allgemeine Krankenhausleistungen. Rooming-in / Kein SB
11. Elternzeitbeitragsbefreiung, Anschlussheilbehandlung, Rehabilitation
10. 100% für Zahnbehandlung einschl. Inlays und Onlays / Kein SB
11. Zahnprophylaxe einschl. PZR (BRE unschädlich) / Kein SB
12. 70% für für Zahnersatzmaßnahmen, kein Preis-Leistungsverzeichnis / Kein SB
13. Zahnstaffel: Ersten drei Kalenderjahre insgesamt 6.000,- €
14. Optionsrecht auf Höherversicherung ohne Risikoprüfung
VARIO AmbulantPlus (Lebensphasen Modell) kein SB    
1. Keine Begrenzung auf die GOÄ mit gültiger Honorarvereinbarung
2. Lebensphasen Modell - Erhöhung/Reduktion. Zusätzlich 200 € Vorsorgebudget
3. Fitness-Budget: 50% aus max. 1.000,- € pro Jahr
4. Zusätzlich 500 € für Sehhilfe alle zwei Kalenderjahre
5. Hauswirtschaftliche Versorgung 80€ pro Tag (max. 28 Tage)
VARIO KlinikPlus (Lebensphasen Modell) kein SB    
1. Keine Begrenzung auf die GOÄ mit gültiger Honorarvereinbarung
2. Einbettzimmer oder Zweibettzimmer privatärztliche Chefarztbehandlung
VARIO ZahnPlus(Lebensphasen Modell) kein SB
1. Keine Begrenzung auf die GOÄ/GOZ mit gültiger Honorarvereinbarung
2. Zusätzlich 20% für Zahnersatz
im Monat
Pflegetagegeld
Pflegepflichtversicherung
Gesamtbeitrag:
Beitragsrückerstattung
                 
*Allgemeiner Beitragssatz 2020: 14,6% / Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 0,9% / Pflegepflicht 3,05% + 0,25% / BBG: 56.250€
JEG:62.550€ / Höchstzuschuss für AN (ohne Zusatzbeitrag): 342,19€, PVN: 71,48€ // 0=Kein Angebot 1=Angebot
Programmiert von . Nov. 2019. Es wurde Sorgfalt verwandt. Eine Haftung kann nicht übernommen werden. Es gelten die Tarif- und Versicherungsbedingungen sowie Sondervereinbarungen. Hinweis: Darstellung ohne steuerliche Berücksichtigung.    
Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft      
Union Krankenversicherung (UKV) Aktiengesellschaft      
Tarif GesundheitVARIO      
Krankheitskostenvollversicherung      
Es gelten die AVB/VV – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenvollversicherung.
II. Versicherungsleistungen      
       
Wir bieten Ihnen mehr als die Leistungen Ihres Tarifs. Mit geeigneten Services bieten wir Ihnen individuelle Unterstützung gesund zu bleiben, gesund zu werden oder Ihren Alltag zu erleichtern. Diese Services werden durch unser Netzwerk eigener oder von uns beauftragter Gesundheitsexperten angeboten. Weitere Informationen finden Sie in den nun folgenden Kategorien sowie auf unserer Internetseite - oder Sie rufen unsere Servicehotline an. APP: Meine Gesundheit      
       
A.  Ambulante Heilbehandung      
Der Versicherer erstattet die Kosten für ambulante Heilbehandlungen, abzüglich des tariflich vereinbarten Selbstbehaltes (siehe Abschnitt II. G) zu 100 %.   Eingabe
1.  Ärztliche Leistungen      
Der Versicherer erstattet die Kosten für ärztliche Leistungen, wie z.B. Beratungen, Untersuchungen, Behandlungen, Hausbesuche, Röntgenleistungen, Behandlungen wegen Schwangerschaft, Entbindung oder Fehlgeburt.      
Ärztliche Leistungen sind nach den Grundsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen erstattungsfähig.      
2.  Arznei- und Verbandmittel, diätetische Lebensmittel und Verbrauchsmaterialien      
Der Versicherer erstattet die Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel, diätetische Lebensmittel sowie unmittelbar zur Behandlung von schweren Erkrankungen gehörende Verbrauchsmaterialien (siehe § 4 Absatz 3 AVB/VV).      
3.  Vorsorgeuntersuchungen       
       
Um die Vorsorgeleistungen in Anspruch zu nehmen nutzen Sie bitte unsere Vorsorgegutscheine. Weitere Informationen und die einzelnen Vorsorgegutscheine finden Sie im Anhang zu Ihrer Police - oder Sie rufen unsere Servicehotline an.      
       
Der Versicherer erstattet die Kosten für gezielte Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen. Die in den gesetzlichen Programmen vorgesehenen Altersgrenzen und zeitlichen Intervalle werden nicht angewendet.      
Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten für weitere gezielte ambulante Vorsorgeuntersuchungen. Im Anhang sind die entsprechenden Untersuchungen namentlich und mit GOÄ-Nummern abschließend genannt.      
Der tarifliche Selbstbehalt nach Abschnitt II.G wird für die beschriebenen Vorsorgeuntersuchungen nicht angerechnet.      
Der Anspruch auf eine mögliche erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (siehe § 8 Abs. 4 AVB/VV) wird durch die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht verwirkt.      
4.  Pränataldiagnostik      
Der Versicherer erstattet die Kosten für Maßnahmen zur Pränataldiagnostik als erweiterte Vorsorge während der Schwangerschaft. Hierzu zählen z. B. Dopplersonografie, kardiale Echografie, Nackentransparenztest sowie Triple-/Quadruple-Test.      
5.  Kosten für Schwangerschaft und Entbindung       
5.1  Der Versicherer erstattet Leistungen der Hebamme und des Entbindungspflegers nach den Grundsätzen der jeweiligen Hebammengebührenordnung bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen.      
5.2  Der Versicherer erstattet bei einer Hausgeburt anstelle der Kosten für Krankenhausleistungen, gegen Vorlage eines Geburtsnachweises, eine Entbindungspauschale in Höhe von 500 Euro. Bei Mehrlingsgeburten wird das entsprechend Vielfache erstattet.      
5.3  Der Versicherer erstattet die Kosten für folgende Behandlungen wegen Schwangerschaft: Wochenbettgymnastik, Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik und Geburtsvorbereitungskurs. Die Kosten für Geburtsvorbereitungskurse werden auch für den Partner übernommen.      
6.  Schwangerschaftsabbruch      
Der Versicherer erstattet die Kosten für nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch aufgrund medizinisch notwendiger oder kriminologischer Indikation gemäß § 218a Strafgesetzbuch.      
7.  Medizinische Schulungen für chronisch Kranke      
Der Versicherer erstattet die Kosten für Erst- und Folgeschulungen bei chronischen Krankheiten, wie z.B. Diabetes, Asthma sowie Neurodermitis, wenn die Abrechnung im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgt und von einem nach § 5 Absatz 1 AVB/VV anerkannten Therapeuten durchgeführt wird.      
8.  Schutzimpfungen       
Der Versicherer erstattet die Kosten für Impfungen einschließlich Impfstoff. Hierzu zählen auch Impfungen aus Anlass von Auslandsreisen oder aus beruflichen Gründen inklusive Malariaprophylaxe.      
Der tarifliche Selbstbehalt nach Abschnitt II.G gilt für diese Leistungen nicht. Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (siehe § 8 Absatz 4 AVB/VV) wird durch die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht beeinträchtigt.      
9.  Psychotherapie       
Der Versicherer erstattet die Kosten für psychotherapeutische Leistungen nach den Grundsätzen der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) und Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen.      
Nicht erstattungsfähig sind psychotherapeutische Behandlungen durch Heilpraktiker.
10.  Behandlung durch Heilpraktiker      
Der Versicherer erstattet die Kosten für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden des Heilpraktikers bis zu den Höchstsätzen und nach den Grundsätzen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH), ein­schließlich Arznei- und Verbandmittel.      
Heilpraktikerleistungen umfassen sämtliche Verrichtungen von Heilpraktikern nach dem GebüH und darüber hinaus sonstige von Heilpraktikern durchgeführte Behandlungs- und Untersuchungsmethoden, soweit sie im Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen enthalten sind.      
Nicht erstattungsfähig sind psychotherapeutische Behandlungen durch Heilpraktiker.
11.  Naturheilkunde durch Ärzte      
Der Versicherer erstattet die Kosten für ärztliche Untersuchungs- und Be­handlungsmethoden einschließlich Arznei- und Verbandmittel im Rahmen des Hufeland-Leistungsverzeichnisses der Besonderen Therapierichtungen.      
Behandlungskosten nach dem Hufeland-Leistungsverzeichnis werden bis zu den Höchstsätzen erstattet, die für vergleichbare ärztliche Leistungen im Rahmen der GOÄ liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen.      
12.  Heilmittel      
Der Versicherer erstattet die Kosten für Heilmittel bis zu 130 % der beihilfefähigen Höchstsätze des Bundes. Hierzu gehören z.B. physikalische Therapien (Krankengymnastik, Inhalationen, Lymphdrainagen, Massagen, Packungen und medizinische Bäder), Logopädie, Ergotherapie, Podologie und Osteopathie.      
13.  Refraktive Chirurgie      
Der Versicherer erstattet pro Versicherungsfall (inklusive Vor- und Nachuntersuchungen) die Kosten für refraktive chirurgische Verfahren bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 1.500 Euro je Auge.      
14.  Hilfsmittel      
14.1  Der Versicherer erstattet die Kosten für Hilfsmittel, wie z. B. Geh- und Stehhilfen, Rollstühle, Orthesen und orthopädische Schienen, Prothesen, orthopädische Schuheinlagen, Kompressionsstrümpfe, elektronische Sprechhilfen, Inhalations- und Atemtherapiegeräte, Geräte zur Schlafapnoebehandlung, Überwachungsmonitore, Applikationshilfen wie Ernährungs- und Insulinpumpen, Blutzucker- und Blutdruckmessgeräte. Der Versicherer erstattet auch Kosten für die Anschaffung eines Blindenhundes inklusive erforderlicher Trainingsmaßnahmen.      
14.2  Der Versicherer erstattet die Kosten für ärztlich verordnete Hör- und Tinnitusgeräte jeweils bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 2.000 Euro je Ohr.      
14.3  Der Versicherer erstattet die Kosten für Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von insgesamt 500 Euro innerhalb von zwei Kalenderjahren. Hierbei werden die bereits erfolgten Erstattungen aus dem laufenden und dem vorhergehenden Kalenderjahr angerechnet.      
Der Versicherer erstattet darüber hinaus die Kosten für die Refraktionsbestimmung durch den Optiker.
14.4  Der Versicherer erstattet auch die Kosten für die Reparatur und Wartung eines versicherten Hilfsmittels im Rahmen der tariflich vereinbarten Erstattungsgrenzen.      
14.5  Der Versicherer erstattet die Kosten für Apps und/oder digitale Anwendungen sofern sie als Medizinprodukt durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sind und ärztlich verordnet wurden.      
15.  Kommunikationshilfe      
Der Versicherer erstattet die Kosten für die Hinzuziehung einer Kommunikationshilfe nach der Kommunikationshilfeverordnung (Gebärdendolmetscher), sofern dies für die Inanspruchnahme der tariflichen Leistun­gen erforderlich ist.      
16.  Fahrt- und Transportkosten       
Der Versicherer erstattet die Kosten für die medizinisch notwendigen Rettungsfahrten und -flüge zum Arzt oder Krankenhaus mit Rettungsmitteln wie Notfallkranken-, Notarzt- und Rettungskraftwagen sowie Rettungshubschraubern.      
Der Versicherer erstattet ebenfalls die Kosten für den medizinisch notwendigen Transport zum und vom nächstgelegenen geeigneten Arzt oder Krankenhaus, wenn eine fachgerechte Betreuung durch dafür qualifiziertes medizinisches Personal oder die besonderen Einrichtungen eines Krankenwagens benötigt werden.      
Darüber hinaus erstattet der Versicherer nachgewiesene Fahrtkosten zur ambulanten und zahnärztlichen Heilbehandlung bis zu 50 Euro Rechnungsbetrag für die Hin- und Rückfahrt bei:      
-        ärztlich bescheinigter krankheits- oder unfallbedingter Geh- oder Sehunfähigkeit
-        schweren Erkrankungen aufgrund derer Fahruntauglichkeit besteht  
Die Begrenzung entfällt in folgenden Fällen:
-        Fahrten zur Dialyse-, Strahlen- und Chemotherapie
-        bei ambulanten Operationen (am Tag der Operation)
-        bei ambulanten Behandlungen, wenn eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (Blindheit) bzw. H (Hilflosigkeit) vorliegt oder die versicherte Person pflegebedürftig nach Pflegegrad 3, 4 oder 5 ist      
17.  Sozialpädiatrische Zentren und Frühförderung       
Der Versicherer erstattet die Kosten für sozialpädiatrische Behandlungen im Sinne von § 119 SGB V und Frühförderungsbehandlungen im Sinne der Frühförderungsverordnung:      
-        bis zu den Beträgen, die die gesetzliche Krankenversicherung oder der Verband der privaten Krankenversicherung mit den Leistungserbringern vereinbart hat      
 in Einrichtungen, die über einen Vertrag mit der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung verfügen
18.  Soziotherapie      
Der Versicherer erstattet die Kosten für Soziotherapie im Sinne von § 37 a und § 132 b SGB V:
nach Verordnung durch einen Arzt, einen psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten      
der Gebührenordnung für Ärzte oder bis zu den Beträgen, die die gesetzliche Krankenversicherung oder der Verband der privaten Krankenversicherung mit dem Leistungserbringer vereinbart hat      
19.  Sozialmedizinische Nachsorge      
Der Versicherer erstattet die Kosten für sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen im Sinne von § 43 Abs. 2 und § 132 c Abs.2 SGB V bei chronisch kranken oder schwerstkranken Kindern und Jugendlichen, wenn diese ärztlich verordnet wurden.      
20.  Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen      
Der Versicherer erstattet die Kosten nach § 43b SGB V für nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung durch ein medizinisches Behandlungszentrum nach § 119c SGB V erbracht werden. Dies umfasst auch die im Einzelfall erforderliche Koordination von Leistungen.      
21.  Künstliche Befruchtung      
Maßnahmen der assistierten Reproduktionsmedizin (künstliche Befruch­tung) zur Erfüllung eines Kinderwunsches sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Versicherer diese vor Behandlungsbeginn (d. h. vor Beginn der Hormonstimulation des ersten Behandlungszyklus) schriftlich zugesagt hat.      
Eine schriftliche Zusage wird erteilt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) es liegt eine organisch bedingte Sterilität der in diesem Tarif versicherten Person vor
b) nach Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit durch den Hausarzt oder den Gynäkologen bzw. Urologen wird vor Konsultation eines Reproduktionsmediziners mit dem Versicherer Kontakt aufgenommen      
c) es wurde noch kein Kind durch künstliche Befruchtung gezeugt
d) die Frau hat das 43. Lebensjahr und der Mann das 50. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Kinderwunschbehandlung noch nicht vollendet      
e) es handelt sich um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung mit hinreichender Aussicht auf Erfolg (Erfolgswahrscheinlichkeit über 15 %) und      
f) die Behandlung erfolgt nach deutschem Recht
Erstattet werden unter den oben genannten Voraussetzungen höchstens
– 3 Inseminationen und
– 3 In-vitro-Fertilisationen (IVF) oder 3 In-vitro-Fertilisationen / intrazytoplasmatische Spermieninjektionen (ICSI)      
Besteht für die Behandlung ein Anspruch des nicht in diesem Tarif versicherten Ehe- oder Lebenspartners gegenüber einem anderen Leistungsträger (z. B. gesetzliche oder private Krankenversicherung, Beihilfestelle), sind nur die Kostenerstattungsfähig, die vom Anspruch gegenüber dem anderen Leistungsträger nicht umfasst werden.      
22.  Kryokonservierung von Eizellen und Sperma      
Der Versicherer erstattet die Kosten für die Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe, sowie für die dazuge-hörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Nummer 21 vornehmen zu können.      
Die Kosten werden bis zur Vollendung des 43. Lebensjahres der Frau und bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres des Mannes übernommen.      
23.  Häusliche Krankenpflege       
Der Versicherer erstattet die Kosten für die häusliche Krankenpflege. Diese umfasst:
-        Behandlungspflege
-        Grundpflege und
-        hauswirtschaftliche Versorgung
Die Maßnahme zur häuslichen Krankenpflege muss ärztlich verordnet sein und von Pflegefachkräften durchgeführt werden. Erstattungsfähig sind maximal die Gebühren, die in der Kranken- oder in der Pflegepflichtversicherung mit den Leistungserbringern vereinbart sind.      
Leistungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung werden erstattet, wenn sie geeignet sind, eine stationäre Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder zu verkürzen. Besteht hierfür eine Leistungs­pflicht der Pflegepflichtversicherung nach § 36 SGB XI, endet der Leistungsanspruch aus diesem Tarif.      
24.  Ambulante Kuren      
Bei einer ärztlich verordneten Kur erstattet der Versicherer ärztliche Leistungen und Arzneimittel. Die Kosten für Heilmittel werden bis zu 130 % der beihilfefähigen Höchstsätze des Bundes erstattet.      
Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für Kurtaxe, Unterbringung und Verpflegung.
       
Ambulante Serviceleistungen      
Gerne informieren wir Sie über Behandlungsmethoden und nennen Ihnen Leistungserbringer im Gesundheitswesen wie z.B. Fachärzte, Physiotherapeuten, ambulante Rehabilitationseinrichtungen usw.      
Auf Wunsch unterstützen wir Sie auch bei speziellen Themen wie Kinderwunschbehandlung oder einer schweren Erkrankung.      
Bei der Besorgung von Hilfsmitteln können Sie Unterstützung von unseren Experten aus dem Hilfsmittelbereich erhalten. Auch stehen wir Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen sowie für Impf- und Medikamentenberatung gerne zur Verfügung.      
Dies ist eine beispielhafte Aufzählung für unser vielfältiges Serviceangebot. Um Ihnen die bestmöglichen Serviceleistungen zur Verfügung zu stellen, werden diese laufend überarbeitet, erweitert und gegebenenfalls durch Neuerungen ersetzt. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite - oder Sie rufen unsere Servicehotline an.      
       
B.  Stationäre Krankenhausbehandlung      
Der Versicherer erstattet die Kosten für stationäre Krankenhausbehandlungen zu 100 %.
1.  Allgemeine Krankenhausleistungen      
Der Versicherer erstattet die Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen. Als allgemeine Krankenhausleistungen gelten die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. der Bundespflegesatzverordnung berechneten Vergütungen sowie die vom Krankenhaus berechenbaren Kosten einer vor- und nachstationären Behandlung im Sinne von § 115 a SGB V      
In Krankenhäusern, die nicht dem Geltungsbereich dieser Rechtsnormen unterliegen, gelten als allgemeine Krankenhausleistungen die Kosten in der preiswertesten Zimmerkategorie sowie die medizinisch notwendigen ärztlichen (keine wahlärztlichen) Leistungen. Heilmittel werden bis zu 130 % der beihilfefähigen Höchstsätze des Bundes erstattet.      
Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zählt auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson der versicherten Person.      
2.  Belegärzte, Beleghebammen und Belegentbindungspfleger       
Der Versicherer erstattet die Kosten für Belegärzte, Beleghebammen und Belegentbindungspfleger.
Die Leistungen von Belegärzten sind nach den Grundsätzen der Gebüh­renordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen erstattungsfähig.      
Die Leistungen von Beleghebammen und -entbindungspflegern sind nach den Grundsätzen der jeweiligen Hebammengebührenordnung bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen erstattungsfähig.      
3.  Anschlussheilbehandlung und medizinische Rehabilitation       
Der Versicherer erstattet die Kosten für eine medizinisch notwendige Anschlussheilbehandlung oder medizinische Rehabilitation im Umfang der Nummern B.1 und B.2.      
Wird die Anschlussheilbehandlung oder medizinische Rehabilitation ambulant durchgeführt, erstattet der Versicherer anstelle der allgemeinen Krankenhausleistung den Tagessatz der Einrichtung, in der die Behandlung durchgeführt wird.      
Als medizinische Rehabilitation gelten nicht z.B. Klima-Kuren oder Mutter-Kind-Kuren.
Ist ein anderer Kostenträger vorleistungspflichtig, erstatten der Versicherer die beim Versicherten verbleibenden Restkosten, wie z.B. die gesetzliche Eigenbeteiligung.      
4.  Stationäre Kur       
Bei einer ärztlich verordneten Kur erstattet der Versicherer ärztliche Leistungen und Arzneimittel. Die Kosten für Heilmittel werden bis zu 130 % der beihilfefähigen Höchstsätze des Bundes erstattet.      
Nicht erstattungsfähig sind Kosten für die Kurtaxe, Unterbringung und Verpflegung sowie Kosten für wahlärztliche Leistungen.      
5.  Ambulante Operationen      
Der Versicherer erstattet die Kosten für ambulante stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus.
Die Leistungen sind nach den Grundsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen erstattungsfähig.      
6.  Kosten für Schwangerschaft und Entbindung       
6.1  Der Versicherer erstattet auch die Kosten für Entbindungen im Entbindungsheim bzw. Geburtshaus.
6.2  Sofern eine Pauschale für das gesunde Neugeborene in Rechnung gestellt wird, sind diese Kosten im Rahmen der allgemeinen Kranken­hausleistungen des bestehenden Versicherungsschutzes der Mutter er­stattungsfähig.      
7.  Schwangerschaftsabbruch      
Der Versicherer erstattet die Kosten für nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch aufgrund medizinisch notwendiger oder kriminologischer Indikation gemäß § 218a Strafgesetzbuch.      
8.  Rooming-In      
Bei stationärer Behandlung eines nach diesem Tarif versicherten Kindes erstattet der Versicherer die gesondert berechenbaren Kosten für die Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson im Umfang der Nummer 1. Voraussetzung ist, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.      
9.  Fahrt- und Transportkosten      
Der Versicherer erstattet die Kosten für die medizinisch notwendigen Rettungsfahrten und -flüge oder die medizinisch notwendige Verlegung zum Krankenhaus mit Rettungsmitteln wie Notfallkranken-, Notarzt- und Ret­tungskraftwagen sowie Rettungshubschraubern.      
Kosten für den medizinisch notwendigen Hin- und Rücktransport oder die medizinisch notwendige Verlegung zum nächstgelegenen zur Behand-lung geeigneten Krankenhaus werden ebenfalls erstattet, wenn dafür eine fachgerechte Betreuung durch dafür qualifiziertes medizinisches Personal oder die besonderen Einrichtungen eines Krankenwagens benötigt werden.      
Darüber hinaus erstattet der Versicherer nachgewiesene Fahrtkosten zur stationären Heilbehandlung bis zu 50 Euro Rechnungsbetrag für die Hin- und Rückfahrt bei:      
-        ärztlich bescheinigter krankheits- oder unfallbedingter Geh- oder Sehunfähigkeit
-        schweren Erkrankungen aufgrund derer Fahruntauglichkeit besteht
Die Begrenzung entfällt in folgenden Fällen:
-        Fahrten zur stationären Dialyse-, Strahlen- und Chemotherapie
-        bei ambulanten stationsersetzenden Eingriffen im Krankenhaus (am Tag der Operation)
-        bei stationären Behandlungen, wenn eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (Blindheit) bzw. H (Hilflosigkeit) vorliegt oder die versicherte Person pflegebedürftig nach Pflegegrad 3, 4 oder 5 ist      
10.  Stationäre Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit gemäß § 39c SGB V (Grund- und Behandlungspflege)      
Der Versicherer erstattet die Kosten für stationäre Kurzzeitpflege (Be­handlungs- und Grundpflege) gemäß § 42 SGB XI im Anschluss an eine stationäre Behandlung, bei akuter Verschlimmerung einer Erkrankung, nach einer ambulanten Operation oder sonstigen Krisensituationen, in denen eine vorübergehende häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder ausreichend ist, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 festgestellt ist.      
Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für Unterbringung und Verpflegung.
Spätestens mit Beginn der Leistungspflicht der gesetzlichen Pflegeversicherung endet die Leistung aus diesem Tarif.      
11.  Psychotherapie      
Der Versicherer erstattet die Kosten für stationäre Psychotherapie im Umfang der Nummern 1 und 2.
       
Stationäre Serviceleistungen      
Gerne nennen wir Ihnen Krankenhäuser und stationäre Rehabilitationseinrichtungen.
Wir informieren Sie über Behandlungsmethoden und bieten Ihnen bei schwerwiegenden Erkrankungen Beratung von einem hochqualifizierten medizinischen Spezialisten.      
Dies ist nur eine beispielhafte Aufzählung für unser vielfältiges Serviceangebot. Um Ihnen die bestmöglichen Serviceleistungen zur Verfügung zu stellen, werden diese laufend überarbeitet, erweitert und gegebenenfalls durch Neuerungen ersetzt. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite - oder Sie rufen unsere Servicehotline an.      
       
C.  Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie       
1.  Zahnbehandlung       
Der Versicherer erstattet zu 100 % die Kosten für:
a) konservierende Leistungen einschließlich Inlays, Onlays und die dazugehörigen Material- und Laborkosten
b) Behandlungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
c) Diagnostische, therapeutische und chirurgische Leistungen
d) anästhetische Leistungen und besondere Anästhesieleistungen wie Vollnarkose, Akkupunktur oder Hypnose sind bei medizinischer Notwendigkeit erstattungsfähig      
Zahnärztliche Leistungen sind nach den Grundsätzen der Gebührenord­nung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen erstattungsfähig.      
2.  Zahnvorsorge       
Der Versicherer erstattet zu 100 % die Kosten für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B der GOZ einschließlich der professionellen Zahnreinigung. Zusätzlich werden die Positionen 0010, 2000 bei Fissurenversiegelung, 4050, 4055 und 4060 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) als Zahnvorsorge erstattet.       
Der Anspruch auf eine mögliche erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (siehe § 8 Abs. 4 AVB/VV) wird durch die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht verwirkt.      
3.  Zahnersatz      
3.1  Der Versicherer erstattet zu 70 % die Kosten für   
a) prothetische Leistungen
b) Kronen und Brücken mit Verblendungen
c) Veneers
d) Implantate und die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten für diagnostische, anästhetische und besondere Anästhesieleistungen wie Vollnarkose, Akkupunktur oder Hypnose bei medizinischer Notwendigkeit sowie chirurgische Leistungen (wie z.B. der Knochenaufbau)      
e) Reparaturen von bestehendem Zahnersatz
f) funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Gnathologie)
g) Aufbissbehelfe und Schienen
3.2  Die erstattungsfähigen Kosten umfassen auch die dazugehörigen Heil- und Kostenpläne und die Material- und Laborkosten.      
3.3  Die Erstattung ist in den ersten drei Kalenderjahren auf einen erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von insgesamt 6.000 Euro begrenzt.      
Diese Begrenzung gilt nicht für einen Versicherungsfall, der durch einen nachweislich nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall verursacht wurde.       
4.  Kieferorthopädie       
Der Versicherer erstattet zu 100 % die Kosten für kieferorthopädische Leistungen bei einem Behandlungsbeginn vor Vollendung des 20. Lebensjahres.       
Unabhängig vom Alter der versicherten Person erstattet der Versicherer Kosten für kieferorthopädische Leistungen, sofern:      
-        diese aufgrund eines Unfalls, der nachweislich nach Versicherungsbeginn eingetreten ist, notwendig sind oder      
die wegen einer angeborenen Missbildung des Gesichts, der Kiefer oder einer skelettalen Dysgnathie erforderlich und im Rahmen einer kombinierten kieferchirurgisch- kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden.      
Die erstattungsfähigen Kosten umfassen auch die dazugehörigen Heil- und Kostenpläne und die Material- und Laborkosten.      
       
Serviceleistung Zahn      
Wir empfehlen Ihnen bei Zahnersatzmaßnahmen sowie bei kieferorthopädischen Behandlungen ab einem Betrag von 2.500 Euro vor Behandlungsbeginn Ihren Heil- und Kostenplan einzureichen. Darüber hinaus erhalten Sie Beratung und Unterstützung von unseren Zahnexperten. Rufen Sie dazu unsere Servicehotline an.      
       
D.  Sonstige Leistungen      
1.  Stammzellen- und Lebendorganspende      
Erstattungsfähig sind zu 100 % die Kosten des Spenders einer Lebendorgan- oder Stammzellenspende, wenn der Empfänger der Spende in diesem Tarif versichert ist. Erstattungsfähig sind die Kosten (hierzu gehören auch Kosten für Komplikationen, die sich unmittelbar aus der Organspende ergeben) im tariflichen Umfang für die erforderliche:      
-        ambulante Behandlung
-        stationäre Behandlung
Erstattungsfähig sind auch die Fahrt-, Transport- und Reisekosten, die unmittelbar mit der medizinischen Behandlung in Zusammenhang ste­hen.      
Im Zuge einer Lebendorganspende werden darüber hinaus erstattet
-        die auf Grund der Organspende erforderlichen ambulanten oder stationären Rehabilitationsbehandlungen des Organspenders im tariflichen Leistungsumfang      
-        die Kosten für die Nachbetreuung, wenn sich der Spender zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt hat      
-        der nachgewiesene tatsächliche Verdienstausfall und die von dem Organspender geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Hierzu zählen auch die Beiträge für eine substitutive private Krankenversicherung und für die private Pflegepflichtver-sicherung      
2.  Palliativ- und Hospizversorgung      
Der Versicherer erstattet zu 100 % die Kosten für ambulante Palliativver­sorgung gemäß § 37 b SGB V, sofern die Leistungserbringer über einen rechtswirksamen Versorgungsvertrag nach § 132 d SGB V verfügen.      
Der Versicherer erstattet Kosten für voll- und teilstationäre Hospizversorgung in Hospizen, die über einen rechtswirksamen Versorgungsvertrag über stationäre Hospizversorgung auf Basis des § 39 a SGB V verfügen. Leistungen der Pflegepflichtversicherung werden angerechnet.      
3.  Krankenrücktransport, Überführung und Bestattung bei Auslandsaufenthalten      
Bei Auslandsaufenthalten erstattet der Versicherer zu 100 % die Kosten für folgende Leistungen:
3.1  Krankenrücktransport aus dem Ausland      
Erstattungsfähig sind alle Kosten für einen medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport (auch Ambulanzflugzeug):      
a) an den vor Beginn der Auslandsreise vorhandenen Wohnsitz oder
b) in ein von der versicherten Person benanntes und aus medizinischer Sicht geeignetes Krankenhaus in Deutschland.      
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine stationäre Behandlung voraussichtlich länger als 14 Tage dauert oder die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Kosten des Rücktransports übersteigen würden.      
Wird die versicherte Person beim Rücktransport von einem Mitreisenden begleitet, erstattet der Versicherer die Kosten für eine Begleitperson, wenn die Begleitung medizinisch notwendig, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist. Unabhängig davon, ob für die Begleitperson beim Versicherer zum Zeitpunkt des Rücktransports Versicherungsschutz für Rücktransporte aus dem Ausland besteht oder nicht.      
Für den Rücktransport muss das jeweils kostengünstigste Transportmittel gewählt werden, wenn medizinische Gründe nicht entgegenstehen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen ohne Abzug der Kosten, die durch die ursprünglich geplante Rückreise entstanden wären.      
3.2  Überführung oder Bestattung im Todesfall      
Beim Tode der versicherten Person werden die Kosten der Bestattung am Sterbeort oder der Überführung an deren letzten ständigen Wohnsitz erstattet.      
3.3 Leistungen für Kinderbetreuung       
Die Kosten der Betreuung des minderjährigen Kindes, welches die Reise allein fortsetzen oder abbrechen muss, sofern alle Betreuungspersonen oder die einzige an einer Reise teilnehmende Betreuungsperson des mit­reisenden minderjährigen Kindes die Reise aufgrund von Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkrankung nicht planmäßig beenden kann, werden erstattet.      
4.  Such- Rettungs- und Bergungskosten       
Der Versicherer erstattet die Kosten für Such-, Rettungs- und Bergungs­kosten von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten nach einem Unfall der versicherten Person. Diese Leistungen sind begrenzt auf maximal 10.000 Euro je versicherte Person und Versicherungsfall.      
E.  Besonderheiten zur Beitragszahlung bei Bezug von Elterngeld      
Bezieht die nach diesem Tarif versicherte Person Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), so entfällt die Pflicht zur Beitragszahlung in diesem Tarif ab dem Ersten des Monats, der auf den Beginn des Elterngeldbezuges folgt, längstens jedoch für die Dauer von insgesamt sechs Monaten. Voraussetzung ist, dass:      
-        die Beiträge bis zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung vollständig gezahlt sind
-        keine Anwartschafts- oder Ruhensversicherung besteht
Der Bezug von Elterngeld ist durch die vom Versicherer geforderten Nachweise zu belegen.
F.  Optionen      
1. Erhöhung des Versicherungsschutzes      
1.1  Der Versicherungsnehmer hat das Recht, zu bestimmten Anlässen den Versicherungsschutz der betroffenen versicherten Person ohne erneute Gesundheitsprüfung wie folgt anzupassen:      
1.1.1.  Den Tarif GesundheitVARIO auf eine geringere Selbstbehaltsstufe umstellen
1.1.2.  Zum Zeitpunkt des Anlasses mit den Tarifen GesundheitVARIO kombinierbare Ergänzungsbausteine der Tariflinie VARIO abschließen.      
Diese Optionen können einzeln oder zusammen ausgeübt werden. Die Optionen können bei Eintritt der folgenden Anlässe ausgeübt werden:      
a) Heirat
b) Scheidung
c) Ende der Ausbildung oder Studium, spätestens zum Ende des Monats der Vollendung des 39. Lebensjahres
d) Wechsel zwischen einem Arbeitnehmerverhältnis und einer selbständigen Tätigkeit
e) drei Jahre nach Beginn einer selbständigen Tätigkeit
f) nach dem dritten und sechsten Kalenderjahr nach Übertritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder privaten Krankheitskostenvollversicherung eines anderen Unternehmens in die Krankheitskosten-vollversicherung des Versicherers.      
1.2.  Besondere Optionen für Eltern bei Beginn und Ende der Ausbildung oder Studium eines versicherten Kindes       
Der Versicherungsnehmer kann die unter 1.1.1. und 1.1.2. genannten Op­tionen jeweils bei Beginn und Ende der Ausbildung oder Studium eines versicherten Kindes auch für die im Tarif GesundheitVARIO versicherten Elternteile ausüben.       
1.3.  Antrag auf Erhöhung des Versicherungsschutzes
Die Anpassung des Versicherungsschutzes ist innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anlass eingetreten ist, zu beantragen. Die Umstellung erfolgt zum nächsten Monatsersten nach Antragstellung. Der höhere Versicherungsschutz gilt auch für laufenden Versicherungsfälle. Der Eintritt des Anlasses ist durch die vom Versicherer geforderten Nachweise zu belegen.      
Sind Erschwernisse (z. B. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse) vereinbart, werden diese bei Erhöhung des Versicherungsschutzes übertragen. Zuschläge werden dabei in der Höhe an den geänderten Leistungsumfang und an die Beitragshöhe des neuen Tarifs angepasst.      
2.  Vorübergehende Reduzierung des Versicherungsschutzes       
2.1.  Der Versicherungsnehmer hat das Recht, zu bestimmten Anlässen den Versicherungsschutz der betroffenen versicherten Person befristet (maximal drei Jahre) zu reduzieren und zu einem späteren Zeitpunkt ohne erneute Gesundheitsprüfung in einen höheren Versicherungsschutz zurückzukehren.      
Hierzu kann der Versicherungsschutz innerhalb des Tarifs Gesundheit­VARIO von einer Leistungsstufe mit niedrigem Selbstbehalt in eine Leistungsstufe mit höherem Selbstbehalt umgestellt werden.      
Diese Option kann bei Eintritt der folgenden Anlässe ausgeübt werden:
a) Erwerb einer Wohnimmobilie
b) Heirat
c) Scheidung
d) Geburt und Adoption eines Kindes
e) Wechsel zwischen einem Arbeitnehmerverhältnis und einer selbständigen Tätigkeit
f) drei Jahre nach Beginn einer selbständigen Tätigkeit
g) nach dem dritten und sechsten Kalenderjahr nach Übertritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder privaten Krankheitskosten-vollversicherung eines anderen Unternehmens in die Krankheits-kostenvollversicherung des Versicherers.      
h) Elternzeit; für Selbständige gilt dies auch bei Bezugs von Elterngeld
i) Pflege- oder Familienpflegezeit
j) Ausbildung oder Studiums, spätestens zum Ende des Monats der Vollendung des 39. Lebensjahres
k) Arbeitslosigkeit
l) Sabbatical
Die mit dem Tarif GesundheitVARIO kombinierbaren Ergänzungsbausteine der Tariflinie VARIO können weitere Optionen zur vorüber-gehenden Reduzierung des Versicherungsschutzes vorsehen.      
2.2.  Antrag auf Umstellung des Versicherungsschutzes und Rückkehr in niedrigere Selbstbehaltsstufe:
2.2.1.  Anlässe a) bis g)
Die vorübergehende Umstellung zu den Anlässen ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anlass eingetreten ist, zu beantragen. Der Eintritt des Anlasses ist auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Die Umstellung erfolgt zum nächsten Monatsersten nach Antragstellung.      
Die Rückkehr in eine niedrigere Selbstbehaltsstufe ohne erneute Gesundheitsprüfung ist zu dem bei Umstellung vereinbarten Zeitpunkt zu beantragen. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach dem vereinbarten Zeitpunkt beim Versicherer eingehen. Die Umstellung erfolgt zu dem bei Umstellung vereinbarten Zeitpunkt.      
Sind Erschwernisse (z. B. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse) vereinbart, werden diese bei Umstellung des Versicherungsschutzes übertragen. Zuschläge werden dabei in der Höhe an den geänderten Leistungsumfang und an die Beitragshöhe des neuen Tarifs angepasst.      
2.2.2.  Anlässe h bis l)
Die vorübergehende Umstellung zu den Anlässen kann während der Dauer des Anlasses einmalig für denselben Anlass beantragt werden. Der Eintritt des Anlasses ist auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Die Anpassung erfolgt zum nächsten Monatsersten nach Antragstellung.      
Die Rückkehr in eine niedrigere Selbstbehaltsstufe ohne erneute Gesundheitsprüfung ist zum Ende des Anlasses, spätestens drei Jahren nach Umstellung zu beantragen. Das Ende des Anlasses ist auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach dem Ende des Anlasses oder bei noch bestehendem Anlass spätestens drei Monate nach Ablauf von drei Jahren ab Umstellung beim Versicherer eingehen. Die Anpassung erfolgt zum Ende des Anlasses oder nach Ablauf der drei Jahre.      
Sind Erschwernisse (z. B. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse) vereinbart, werden diese bei vorübergehender Reduzierung des Versicherungsschutzes übertragen. Zuschläge werden dabei in der Höhe an den geänderten Leistungsumfang und an die Beitragshöhe des neuen Tarifs angepasst.      
2.2.3.  Besondere Optionen für Eltern eines versicherten Kindes bei Ausbildung oder Studium des Kindes
Der Versicherungsnehmer kann die Option bei Ausbildung oder Studium eines versicherten Kindes auch für die im Tarif GesundheitVARIO versicherten Elternteile ausüben.      
G.  Selbstbehalt       
Von den Versicherungsleistungen für ambulante Heilbehandlung (Abschnitt A) wird pro Person und pro Kalenderjahr ein Selbstbehalt von      
-        20 % bis max. 400 Euro im Tarif GesundheitVARIO 400
-        800 Euro im Tarif GesundheitVARIO 800
-        1.600 Euro im Tarif GesundheitVARIO 1600
abgezogen.
Kinder und Jugendliche haben jeweils den halben Selbstbehalt, d.h.:
-        20 % bis max. 200 Euro im Tarif GesundheitVARIO 400
-        400 Euro  im Tarif GesundheitVARIO 800
-        800 Euro  im Tarif GesundheitVARIO 1600
Zum 1. Januar des Jahres, in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr erreicht, gilt der Selbstbehalt für Erwachsene.      
Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar eines Jahres, verringert sich der Selbstbehalt für dieses Jahr um jeweils ein Zwölftel für jeden Monat, in dem die Versicherung noch nicht bestand.      
Wird innerhalb eines Kalenderjahres eine Verminderung oder Erhöhung des Selbstbehaltes vereinbart, wird pro Monat ein Zwölftel des im jeweils maßgeblichen Tarif gültigen jährlichen Selbstbehaltes zugrunde gelegt.      
Endet die Versicherung während eines Jahres, vermindert sich der Selbstbehalt nicht.
Kosten für präventive ärztliche Untersuchungen nach den im anhängenden Verzeichnis der gezielten Vorsorgeuntersuchungen aufgezählten Ziffern der GOÄ, sowie Schutzimpfungen nach Abschnitt II.A Nummer 8 werden nicht auf den Selbstbehalt angerechnet.      
Anhang - Verzeichnis der gezielten Vorsorgeuntersuchungen      
Dieser Anhang ist Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingun­gen Teil II für den Tarif GesundheitVARIO.      
Der Versicherungsschutz erstreckt sich bei diesem Tarif auch auf Vorsorgeleistungen, welche ohne Abzug eines tariflich vereinbarten Selbstbehaltes erstattet werden und deren Erstattungen zudem keinen Einfluss auf die Auszahlung einer Beitragsrückerstattung gemäß § 8 Absatz 4 AVB/VV haben. Voraussetzung ist, dass      
-        es sich ausschließlich um unter Punkt 1. bis 9. aufgeführte gezielte Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung handelt,      
-        die Abrechnung der Ärzte ausschließlich nach den unter Punkt 1. bis 9. aufgeführten Ziffern der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgt      
1. Schwangerschaftsvorsorge      
Ziffer     23 GOÄ Erste Vorsorge in der Schwangerschaft
Ziffer     24 GOÄ Untersuchung im Schwangerschaftsverlauf
Ziffer   250 GOÄ Blutentnahme
Ziffer   298 GOÄ Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial
Ziffer   415 GOÄ Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge
Ziffer   420 GOÄ Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen
Ziffer 3550 GOÄ Blutbild
Ziffer 3551 GOÄ Differenzierung der Leukozyten
Ziffer 3605 GOÄ Partielle Thromboplastinzeit
Ziffer 3606 GOÄ Plasmathrombinzeit
Ziffer 3607 GOÄ Thromboplastinzeit
Ziffer 3652 GOÄ Streifentest im Urin
Ziffer 3982 GOÄ Blutgruppe
Ziffer 4021 GOÄ Follitropin (FSH)
Ziffer 4026 GOÄ Luteotropin (LH)
Ziffer 4030 GOÄ Thyreoidea stimulierendes Hormon (TSH)
Ziffer 4039 GOÄ Östradiol
Ziffer 4041 GOÄ Prolaktin
Ziffer 4042 GOÄ Testosteron
Ziffer 4378 GOÄ Cytomegalie-Virus (IgG und IgM)
Ziffer 4384 GOÄ Herpes simplex-Virus (IgG und IgM)
Ziffer 4385 GOÄ Masern-Virus (IgG und IgM)
Ziffer 4386 GOÄ Mumps-Virus (IgG und IgM)
Ziffer 4387 GOÄ Röteln-Virus (IgG und IgM)
Ziffer 4388 GOÄ Varizella-Zoster-Virus (IgG und IgM)
Ziffer 4389 GOÄ Parvorirus B 19 (IgG)
Ziffer 4390 GOÄ Cytomegalie-Virus (IgM)
Ziffer 4394 GOÄ Herpes simplex-Virus (IgM)
Ziffer 4395 GOÄ HIV
Ziffer 4396 GOÄ Masern-Virus (IgM)
Ziffer 4397 GOÄ Mumps-Virus (IgM)
Ziffer 4398 GOÄ Röteln-Virus (IgM)
Ziffer 4399 GOÄ Varizella-Zoster-Virus (IgM)
Ziffer 4400 GOÄ Varizella-Zoster-Virus (IgA)
Ziffer 4400 GOÄ Parvovirus B 19 (IgM)
Ziffer 4408 GOÄ Hepatitis C-Virus
Ziffer 4468 GOÄ Toxoplasmose
Ziffer 4500 GOÄ B-Streptokokken-Kultur
Ziffer 4643 GOÄ Hepatitis B-Viren
Ziffer 4711 GOÄ Lichtmikroskopische Untersuchung zum Nachweis von Pilzen
Ziffer 4715 GOÄ Untersuchung zum Nachweis von Pilzen
2. Gesundheits-Check-Up       
Ziffer     29 GOÄ Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen
Ziffer   250 GOÄ Blutabnahme
Ziffer   410 GOÄ Ultraschalluntersuchung eines Organs
Ziffer   420 GOÄ Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen
Ziffer   650 GOÄ EKG
Ziffer 3541 GOÄ Höchstwert für H1 Untersuchungen
Ziffer 3550 GOÄ Blutbild
Ziffer 3551 GOÄ Differenzierung der Leukozyten
Ziffer 3555 GOÄ Calcium
Ziffer 3556 GOÄ Chlorid
Ziffer 3557 GOÄ Kalium
Ziffer 3558 GOÄ Natrium
Ziffer 3560 GOÄ Glukose
Ziffer 3561 GOÄ Glykierte Hämoglobine (HBA)
Ziffer 3562 GOÄ Cholesterin
Ziffer 3620 GOÄ Eisen im Serum oder Plasma
Ziffer 3621 GOÄ Magnesium
Ziffer 3652 GOÄ Streifentest im Urin
Ziffer 3736a GOÄ Hämoglobin im Stuhl
Ziffer 3908 GOÄ Prostata-spezifisches Antigen (PSA)
Ziffer 4030 GOÄ TSH
3. Hautkrebs-Früherkennung      
Ziffer       1 GOÄ Beratung
Ziffer       7 GOÄ Vollständige körperliche Untersuchung der gesamten Hautorgans
Ziffer   750 GOÄ Auflichtmikroskop der Haut
4. Krebsvorsorge Mann      
Ziffer     28 GOÄ Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen
Ziffer   250 GOÄ Blutentnahme
Ziffer   403 GOÄ Transrektale Untersuchung
Ziffer   410 GOÄ Ultraschalluntersuchung eines Organs
Ziffer   420 GOÄ Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen
Ziffer 3908H GOÄ Prostataspezifisches Antigen (PSA)
5. Krebsvorsorge Frau      
Ziffer     27 GOÄ Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen
 Ziffer   403 GOÄ Zuschlag transkavitär
Ziffer   418 GOÄ Sonographie Brustdrüse
Ziffer   420 GOÄ Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen
Ziffer 3509 GOÄ Mikroskopische Untersuchung
 GOÄZiffer 4850 Funktionszytologie
Ziffer 4851 GOÄ Zytologische Untersuchung zur Krebsdiagnostik
6. Mammographie      
Ziffer 5266 GOÄ Mammographie einer Seite
Ziffer 5298 GOÄ Zuschlag
Ziffer     60 GOÄ konsiliarische Erörterung
7. Darmkrebsvorsorge      
Ziffer       1 GOÄ Beratung
Ziffer       7 GOÄ Untersuchung eines Organsystem
Ziffer      11 GOÄ Digitaluntersuchung des Mastdarms
Ziffer   250 GOÄ Blutentnahme
Ziffer   451 GOÄ Intravenöse Narkose
Ziffer   602 GOÄ Oxymetrische Untersuchung
Ziffer   614 GOÄ Messung Sauerstoffpartialdruck
Ziffer   687 GOÄ Hohe Koloskopie einschließlich Probeexzision / Probepunktion
Ziffer   705 GOÄ Proktoskopie
Ziffer 3605 GOÄ Partielle Thromboplastinzeit (PTT)
Ziffer 3607 Thromboplastinzeit (Quick)
Ziffer 5298a GOÄ Zuschlag für den Einsatz eines flexiblen digitalen Videoendoskop
8. Augenärztliche Vorsorge      
Ziffer       1 GOÄ Beratung
Ziffer 1201 GOÄ Subjektive Refraktionsbestimmung
Ziffer 1202 GOÄ Objektive Refraktionsbestimmung
Ziffer 1203 GOÄ Messung der Maximal- oder Gebrauchsakkommodation
Ziffer 1217 GOÄ Untersuchung binokularer Sehakt
Ziffer 1240 GOÄ Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte
Ziffer 1256 GOÄ Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Applanationstonometers
9. Früherkennungsuntersuchungen beim Kind      
Ziffer 25   GOÄ Neugeborenen-Erstuntersuchung unmittelbar nach der Geburt
U2:   3. - 10. Lebenstag
U3:   4. - 5. Lebenswoche
U4:   3. - 4. Lebensmonat
U5:   6. - 7. Lebensmonat
U6: 10. - 12. Lebensmonat
U7: 21. - 24. Lebensmonat
U7a: 34. - 36. Lebensmonat
U8: 46. - 48. Lebensmonat
U9: 60. - 64. Lebensmonat
U10: 12. - 14. Lebensjahr (J1)
J2: 16. -17. Lebensjahr
Für die aufgeführten Kinderuntersuchungen erkennen wir folgende Ziffern an:
Ziffer: 26 Untersuchung zur Früherkennung Krankheiten bei Kindern
Ziffer   714 GOÄ Neurokinesiologische Diagnostik
Ziffer 1216 GOÄ Sehtest 
Im Rahmen der U3 Untersuchung erkennen wir zusätzlich die folgenden Ziffern an:
Ziffer   413 GOÄ Hüftscreening
Im Rahmen der U7 Untersuchung erkennen wir zusätzlich die folgenden Ziffern an:
Ziffer   716 GOÄ funktionelle Entwicklung
Ziffer   717 GOÄ funktionelle Entwicklung
Ziffer   718 GOÄ funktionelle Entwicklung (Höchstwert bei den Untersuchungen nach den Nummer 716 und 717)      
Im Rahmen der U9 Untersuchung erkennen wir zusätzlich die folgenden Ziffern an:
Ziffer 1228 GOÄ Farbsinnprüfung
Ziffer 1406 GOÄ Kinderaudiometrie
Ziffer 1555 GOÄ Untersuchung der Sprache
Im Rahmen der J1 Untersuchung erkennen wir zusätzlich die folgenden Ziffern an:
Ziffer   857 GOÄ Orientierende Tests
Ziffer 1403 GOÄ Tonschwellenaudiometrie
Abkürzungsverzeichnis      
AVB/VV Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenvollversicherung
GebüH Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker
GOÄ Gebührenordnung für Ärzte
GOZ Gebührenordnung für Zahnärzte
GOP Gebührenordnung für Psychotherapeuten
Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft      
Union Krankenversicherung (UKV) Aktiengesellschaft      
Besondere Bedingungen „A“ für Personen in Berufsausbildung      
1.  Versicherungsfähigkeit      
Die Besonderen Bedingungen können zum Tarif GesundheitVARIO ver­einbart werden. Versicherungsfähig sind:      
a) Schüler, Studenten und Personen in Berufsausbildung, die keine hauptberufliche Tätigkeit ausüben
b) nicht berufstätige Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner der nach a) versicherten Personen
c) nach Beendigung der Ausbildung vorübergehend arbeitslose Personen, die beim Versicherer bereits bisher nach Besonderen Bedingungen für Personen in Berufsausbildung versichert waren.      
Die Besonderen Bedingungen können ab Beginn des Kalenderjahres vereinbart werden, in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollen­det.      
Für die Dauer der Gültigkeit dieser Besonderen Bedingungen erhält die Tarifbezeichnung den Zusatz „A“.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit unverzüglich mitzuteilen      
Eingabe
2.  Ende der Besonderen Bedingungen    
Die Besonderen Bedingungen entfallen für:
Personen nach Buchstabe a):
-        mit Beendigung der Schule, des Studiums bzw. der Berufsausbil­dung
-        wenn die Schul- oder Berufsausbildung bzw. das Studium um mehr als sechs Monate unterbrochen wird      
-        zum Ende des Monats der Vollendung des 39. Lebensjahres.
Personen nach Buchstabe b):
-        mit der Aufnahme einer Berufstätigkeit
-        mit Wegfall der Versicherungsfähigkeit des Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners
-        zum Ende des Monats der Vollendung des 39. Lebensjahres.
Personen nach Buchstabe c):
-        mit Beendigung der Arbeitslosigkeit
-        nach maximal achtzehn Monaten
-        zum Ende des Monats der Vollendung des 39. Lebensjahres.
Bei Entfallen der Besonderen Bedingungen wird die Versicherung – ohne dass es eines Antrags bedarf – ohne Unterbrechung im Tarif Gesundheit­VARIO weitergeführt. Der Beitrag in diesem Tarif richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Besonderen Bedingungen er­reichten Alter.      
3.  Beiträge      
Während der Gültigkeit dieser Besonderen Bedingungen richtet sich der Beitrag nach dem jeweiligen Lebensalter. Mit Beginn des Kalenderjahres der Vollendung des 20., 25., 30. bzw. 35. Lebensjahres ist der Beitrag der Altersgruppe 20 - 24, 25 - 29, 30 - 34 bzw. 35 - 39 zu zahlen. Die Beiträge ergeben sich aus der jeweils gültigen Beitragstabelle.      
Abkürzungsverzeichnis      
AVB/VV Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenvollversicherung
GebüH Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker
GOÄ Gebührenordnung für Ärzte
GOZ Gebührenordnung für Zahnärzte
GOP Gebührenordnung für Psychotherapeuten
Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft      
Union Krankenversicherung (UKV) Aktiengesellschaft      
Tarif VARIO AmbulantPlus      
Krankheitskostenvollversicherung      
Es gelten die AVB/VV – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenvollversicherung.
I.  Allgemeine Bestimmungen      
1.  Versicherungsbedingungen      
2.  Personenkreis      
Versicherungsfähig sind Personen, die beim Versicherer in dem Tarif GesundheitVARIO versichert sind.
Die Versicherung im Tarif VARIO AmbulantPlus endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Versicherung im Tarif GesundheitVARIO endet.   Eingabe  
II.  Versicherungsleistungen      
Kosten für ärztliche Leistungen sind nach den Grundsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstattungsfähig.      
Soweit im Tarif GesundheitVARIO ein Selbstbehalt in Abzug gebracht wird, gehört dieser nicht zu den verbleibenden Kosten und ist nicht erstattungsfähig.      
1.  Ambulante ärztliche Leistungen      
Der Versicherer erstattet Kosten, die über die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hinausgehen, zu 100 % wenn eine entsprechende Honorarvereinbarung vorliegt. Dies gilt für Leistungen des Tarifs GesundheitVARIO nach Abschnitt A.      
2.  Refraktive Chirurgie      
Der Versicherer erstattet die nach Vorleistung des Tarifes GesundheitVARIO verbleibenden Kosten für refraktive chirurgische Verfahren zu 100 %.      
3.  Sehhilfen       
Zusätzlich zur Erstattung nach Tarif GesundheitVARIO erstattet der Versicherer Kosten für Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Euro zu 100 % innerhalb von zwei Kalenderjahren. Hierbei werden die bereits erfolgten Erstattungen aus dem laufenden und dem vorhergehenden Kalenderjahr angerechnet.      
Die Erstattung ist zusammen mit der Leistung aus dem Tarif GesundheitVARIO auf den Rechnungsbetrag begrenzt.      
4.  Hör- und Tinnitusgeräte      
Der Versicherer erstattet die nach Vorleistung des Tarifes GesundheitVARIO verbleibenden Kosten für Hör- und Tinnitusgeräte zu 100 %.      
5.  Vorsorgeuntersuchungen      
Der Versicherer erstattet Kosten für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten durch Ärzte bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 200 Euro pro Kalenderjahr zu 100 %, sofern sie nicht bereits nach dem Tarif GesundheitVARIO erstattet werden.      
6.  Fitness- und Gesundheitsbudget       
Der Versicherer erstattet für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der körperlichen Fitness (z.B. Sport- und Gymnastikkurse oder Fitnesstraining) und Sportmedizinische Untersuchungen die Kosten zu 50 % aus maximal 1.000 Euro pro Kalenderjahr.      
Hierzu zählen auch Kosten für Apps und Online-Dienste, welche in den Bereichen Gesundheit und Wohlbefinden unterstützen.      
7.  Verschreibungspflichtige Verhütungsmittel       
Der Versicherer erstattet die Kosten für verschreibungspflichtige Verhütungsmittel und nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva zu 100 %, soweit sie ärztlich verordnet sind, einschließlich ärztlicher Leistungen bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres.      
8.  Hauswirtschaftliche Versorgung       
Der Versicherer erstattet die Kosten für die hauswirtschaftliche Versorgung, wenn die versicherte Person nach ärztlichem Attest wegen schwe­rer Erkrankung, Schwangerschaft oder Entbindung den Haushalt nicht weiterführen kann.      
Die durch Rechnung nachgewiesenen Personalkosten einer hauswirtschaftlichen Versorgung erstattet der Versicherer bis maximal 80 Euro pro Tag zu 100 % für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.      
Die Kosten werden nicht erstattet, wenn ein Familienangehöriger der versicherten Person (Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder) die hauswirtschaftliche Versorgung übernimmt.      
Sofern Leistungen für hauswirtschaftliche Versorgung aus dem Tarif GesundheitVARIO übernommen werden, oder eine Leistungspflicht der Pflegepflichtversicherung nach § 36 SGB XI besteht, endet der Leistungsanspruch aus dem Tarif VARIO AmbulantPlus.      
9.  Option zur vorübergehenden Reduzierung des Versicherungsschutzes      
Der Versicherungsnehmer hat die Option, zu bestimmten Anlässen gemäß dem Tarif GesundheitVARIO Abschnitt F Nr. 2.1. den Versiche­rungsschutz der betroffenen versicherten Person vorübergehend (maximal drei Jahre) zu reduzieren und zu einem späteren Zeitpunkt ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder in einen höheren Versicherungsschutz zurückzukehren. Hierzu hat er das Recht, bei folgenden Anlässen den Tarif VARIO AmbulantPlus vorübergehend in Form einer Anwartschaft fortzusetzen:      
9.1. Anlässe a bis g gemäß Tarif GesundheitVARIO Abschnitt F Nr. 2.1.
Die Anwartschaft ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anlass eingetreten ist, zu beantragen. Der Eintritt des Anlasses ist auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Die Anwartschaft beginnt zum nächsten Monatsersten nach Antragsstellung.      
Die Anwartschaft endet entweder zu dem bei Abschluss der Anwartschaft vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch drei Jahre nach Anwartschaftsbeginn automatisch. Der Tarif tritt am darauffolgenden Monatsers­ten wieder in Kraft.      
9.2. Anlässe h bis l gemäß Tarif GesundheitVARIO Abschnitt F Nr. 2.1.
Die Anwartschaft kann während der Dauer des Anlasses einmalig für denselben Anlass beantragt werden. Der Eintritt des Anlasses ist auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Die Anpassung erfolgt zum nächsten Monatsersten nach Antragstellung.      
Die Anwartschaft endet entweder zu dem bei Abschluss der Anwartschaft vereinbarten Zeitpunkt (z.B. Ende der Pflegezeit oder Elternzeit), spätestens jedoch drei Jahre nach Anwartschaftsbeginn automatisch. Der Tarif tritt am darauffolgenden Monatsersten wieder in Kraft.      
9.3. Besondere Optionen für Eltern eines versicherten Kindes bei Ausbildung oder Studium eines Kindes
Der Versicherungsnehmer kann die Option bei Ausbildung oder Studium eines versicherten Kindes auch für die im Tarif versicherten Elternteile ausüben      
Besondere Bedingungen „A“ für Personen in Berufsausbildung      
1.  Versicherungsfähigkeit      
Die Besonderen Bedingungen können zum Tarif VARIO AmbulantPlus vereinbart werden.
Versicherungsfähig sind:
a) Schüler, Studenten und Personen in Berufsausbildung, die keine hauptberufliche Tätigkeit ausüben
b) nicht berufstätige Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner der nach a) versicherten Personen
c) nach Beendigung der Ausbildung vorübergehend arbeitslose Person-en, die beim Versicherer bereits bisher nach Besonderen Bedingungen für Personen in Berufsausbildung versichert waren.      
Die Besonderen Bedingungen können ab Beginn des Kalenderjahres vereinbart werden, in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet.      
Für die Dauer der Gültigkeit dieser Besonderen Bedingungen erhält die Tarifbezeichnung den Zusatz „A“.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit unverzüglich mitzuteilen.      
2.  Ende der Besonderen Bedingungen      
Die Besonderen Bedingungen entfallen für:
Personen nach Buchstabe a):
– mit Beendigung der Schule, des Studiums bzw. der Berufsausbildung
– wenn die Schul- oder Berufsausbildung bzw. das Studium um mehr als sechs Monate unterbrochen wird
– zum Ende des Monats der Vollendung des 39. Lebensjahres.
Personen nach Buchstabe b):
– mit der Aufnahme einer Berufstätigkeit
– mit Wegfall der Versicherungsfähigkeit des Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners
– zum Ende des Monats der Vollendung des 39. Lebensjahres
Personen nach Buchstabe c):
– mit Beendigung der Arbeitslosigkeit
– nach maximal achtzehn Monaten
– zum Ende des Monats der Vollendung des 39. Lebensjahres
Bei Entfallen der Besonderen Bedingungen wird die Versicherung – ohne dass es eines Antrags bedarf – ohne Unterbrechung im Tarif VARIO AmbulantPlus weitergeführt. Der Beitrag in diesem Tarif richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Besonderen Bedingungen erreichten Alter.      
3.  Beiträge      
Während der Gültigkeit dieser Besonderen Bedingungen richtet sich der Beitrag nach dem jeweiligen Lebensalter. Mit Beginn des Kalenderjahres der Vollendung des 20., 25., 30. bzw. 35. Lebensjahres ist der Beitrag der Altersgruppe 20 - 24, 25 - 29, 30 - 34 bzw. 35 - 39 zu zahlen. Die Beiträge ergeben sich aus der jeweils gültigen Beitragstabelle.      
Abkürzungsverzeichnis      
AVB/VV Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krank­heitskostenvollversicherung
GebüH Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker
GOÄ Gebührenordnung für Ärzte
Besondere Bedingungen zur Anwartschaftsversicherung bei Ausübung der Option zur vorübergehenden Reduzierung des Versicherungsschutzes      
1.  Allgemeines      
Bei Eintritt des Anlasses (vgl. Tarif GesundheitVARIO Abschnitt F Nr. 2.1.) kann der Tarif als kleine oder große Anwartschaftsversicherung geführt werden. Die Anwartschaft kann für die Dauer von maximal drei Jahren vereinbart werden.      
Während der Dauer der Anwartschaft besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Für Versicherungsfälle, die während der Anwartschaftszeit eingetreten sind, wird für den Teil geleistet, der in die Zeit nach dem In-Kraft-Treten des Versicherungsschutzes fällt.      
Die Anwartschaftszeit wird auf die Fristen der tariflichen Leistungsbegrenzung angerechnet.
2.  Kleine Anwartschaftsversicherung      
Bei der kleinen Anwartschaftsversicherung verzichtet der Versicherer bei In-Kraft-Treten des Tarifs VARIO AmbulantPlus auf eine erneute Risi­koprüfung. Der Beitrag richtet sich dann nach dem erreichten Lebensalter (Neuzugangsbeitrag) abzüglich vorhandener Anrechnungsbeträge aus der Zeit vor der Anwartschaftsversicherung.      
Für Tarife, in denen keine Alterungsrückstellung aufgebaut wird, kann nur die kleine Anwartschaftsversicherung vereinbart werden.      
3.  Große Anwartschaftsversicherung      
Bei der großen Anwartschaftsversicherung verzichtet der Versicherer bei In-Kraft-Treten des Tarifs VARIO AmbulantPlus auf eine erneute Risi­koprüfung und legt für die Beitragsberechnung das ursprüngliche Ein­trittsalter des Grundtarifs unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Bei­tragsänderungen zugrunde. Dadurch wird der Versicherte so gestellt, als habe er diesen Tarif ununterbrochen ohne Anwartschaftsversicherung geführt.      
4.  Tarifänderungen      
Tarifänderungen oder Beitragsanpassungen des Tarifs VARIO Ambulant­Plus sind auch für die Anwartschaftsversicherung wirksam.      
5.  Beitrag      
Der Beitrag für die kleine Anwartschaftsversicherung beträgt 5% des je­weiligen Beitrages des Tarifs VARIO AmbulantPlus.      
Der Beitrag für die große Anwartschaftsversicherung ergibt sich aus dem in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgeleg­ten Prozentsatz, bezogen auf den jeweils geltenden Beitrag des Tarifs VARIO AmbulantPlus.      
Beitragszuschläge (z.B. Risikozuschläge, gesetzlicher Zuschlag) werden während der Anwartschaftszeit nicht erhoben.      
Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft    
Union Krankenversicherung (UKV) Aktiengesellschaft    
Tarif VARIO KlinikPlus    
Krankheitskostenvollversicherung    
Es gelten die AVB/VV – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenvollversicherung.
I.  Allgemeine Bestimmungen
1.  Versicherungsbedingungen
2.  Personenkreis    
Versicherungsfähig sind Personen, die beim Versicherer in dem Tarif GesundheitVARIO versichert sind.
Die Versicherung im Tarif VARIO KlinikPlus endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Versicherung im Tarif GesundheitVARIO endet.    
II.  Versicherungsleistungen   Eingabe
Der Versicherer erstattet die Kosten zu 100 % für:
1.  Wahlleistungen    
Der Versicherer erstattet bei
– stationärer Krankenhausbehandlung (vollstationär oder teilstationär)
– stationärer Entbindung
– vor- und nachstationärer Behandlung
– stationärer Psychotherapie
– stationärer Anschlussheilbehandlung und medizinischer Rehabilitation
folgende Wahlleistungen:
– gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen, auch über die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte hinaus, wenn diese nach den Grundsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden. Wird über die Höchstsätze der GOÄ berechnet, muss eine entsprechende Honorarvereinbarung vorgelegt werden.    
– Leistungen des Belegarztes, der Beleghebammen und des Belegentbindungspflegers die über die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte hinausgehen, wenn diese nach den Grundsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden und eine entsprechende Honorarvereinbarung vorliegt    
– gesondert berechenbare Unterkunft im Zwei- oder Einbettzimmer sowie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Verpflegung, Telefonanschluss, Fernseher und Internetzugang.    
Die Leistungen werden auch in Krankenhäusern erbracht, die nicht dem Geltungsbereich der Bundepflegesatzverordnung, dem Krankenhausfinanzierungsgesetz bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz unterliegen.    
2.  Ambulante Operationen     
Der Versicherer erstattet die Kosten für ärztliche Leistungen, die über die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hinausgehen im Rahmen von ambulanten stationsersetzenden Eingriffen im Krankenhaus zu 100 % wenn eine entsprechende Honorarvereinbarung vorliegt.    
Ärztliche Leistungen sind nach den Grundsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstattungsfähig.
3.  Ersatz-Krankenhaustagegeld     
Werden Wahlleistungen nach Nummer 1 nicht in Anspruch genommen, wird ein Krankenhaustagegeld gezahlt. Es beträgt pro Tag für die Dauer des Krankenhausaufenthalts, einschließlich Aufnahme- und Entlas­sungstag:    
– 20 Euro bei Verzicht auf die Unterbringung im Einbettzimmer
– 50 Euro bei Verzicht auf die Unterbringung im Ein- und Zweibettzimmer  
– 50 Euro bei Verzicht auf wahlärztliche Leistungen
4.  Option zur vorübergehenden Reduzierung des Versicherungsschutzes     
Der Versicherungsnehmer hat die Option, zu bestimmten Anlässen ge­mäß dem Tarif GesundheitVARIO Abschnitt F Nr. 2.1. den Versicherungsschutz der betroffenen versicherten Person vorübergehend (maximal drei Jahre) zu reduzieren und zu einem späteren Zeitpunkt ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder in einen höheren Versicherungsschutz zurückzukehren. Hierzu hat er das Recht, bei folgenden Anlässen den Tarif VARIO KlinikPlus vorübergehend in Form einer Anwartschaft fortzusetzen:    
4.1. Anlässe a bis g gemäß Tarif GesundheitVARIO Abschnitt F Nr. 2.1.
Die Anwartschaft ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anlass eingetreten ist, zu beantragen. Der Eintritt des Anlasses ist auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Die Anwartschaft beginnt zum nächsten Monatsersten nach Antragsstellung.    
Die Anwartschaft endet entweder zu dem bei Abschluss der Anwartschaft vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch drei Jahre nach Anwart­schaftsbeginn automatisch. Der Tarif tritt am darauffolgenden Monatsers­ten wieder in Kraft.    
4.2. Anlässe h bis l gemäß Tarif GesundheitVARIO Abschnitt F Nr. 2.1.
Die Anwartschaft kann während der Dauer des Anlasses einmalig für den­selben Anlass beantragt werden. Der Eintritt des Anlasses ist auf Verlan­gen des Versicherers nachzuweisen. Die Anpassung erfolgt zum nächs­ten Monatsersten nach Antragstellung.    
Die Anwartschaft endet entweder zu dem bei Abschluss der Anwartschaft vereinbarten Zeitpunkt (z.B. Ende der Pflegezeit oder Elternzeit), spätes­tens jedoch drei Jahre nach Anwartschaftsbeginn automatisch. Der Tarif tritt am darauffolgenden Monatsersten wieder in Kraft.    
4.3. Besondere Optionen für Eltern eines versicherten Kindes bei Ausbil­dung oder Studium eines Kindes
Der Versicherungsnehmer kann die Option bei Ausbildung oder Studium eines versicherten Kindes auch für die im Tarif versicherten Elternteile ausüben    
Besondere Bedingungen „A“ für Personen in Berufsausbildung    
1.  Versicherungsfähigkeit    
Die Besonderen Bedingungen können zum Tarif VARIO KlinikPlus ver­einbart werden.
Versicherungsfähig sind:
a) Schüler, Studenten und Personen in Berufsausbildung, die keine hauptberufliche Tätigkeit ausüben
b) nicht berufstätige Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner der nach a) versicherten Personen
c) nach Beendigung der Ausbildung vorübergehend arbeitslose Perso-nen, die beim Versicherer bereits bisher nach Besonderen Bedingungen für Personen in Berufsausbildung versichert waren.    
Die Besonderen Bedingungen können ab Beginn des Kalenderjahres ver­einbart werden, in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollen­det.    
Für die Dauer der Gültigkeit dieser Besonderen Bedingungen erhält die Tarifbezeichnung den Zusatz „A“.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit unverzüglich mitzuteilen.    
2.  Ende der Besonderen Bedingungen    
Die Besonderen Bedingungen entfallen für:
Personen nach Buchstabe a):
– mit Beendigung der Schule, des Studiums bzw. der Berufsausbildung
– wenn die Schul- oder Berufsausbildung bzw. das Studium um mehr als sechs Monate unterbrochen wird
– zum Ende des Monats der Vollendung des 39. Lebensjahres.
Personen nach Buchstabe b):
– mit der Aufnahme einer Berufstätigkeit
– mit Wegfall der Versicherungsfähigkeit des Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners
– zum Ende des Monats der Vollendung des 39. Lebensjahres.
Personen nach Buchstabe c):
– mit Beendigung der Arbeitslosigkeit
– nach maximal achtzehn Monaten
– zum Ende des Monats der Vollendung des 39. Lebensjahres.
Bei Entfallen der Besonderen Bedingungen wird die Versicherung – ohne dass es eines Antrags bedarf – ohne Unterbrechung im Tarif VARIO KlinikPlus weitergeführt. Der Beitrag in diesem Tarif richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Besonderen Bedingungen erreichten Alter.    
3.  Beiträge    
Während der Gültigkeit dieser Besonderen Bedingungen richtet sich der Beitrag nach dem jeweiligen Lebensalter. Mit Beginn des Kalenderjahres der Vollendung des 20., 25., 30. bzw. 35. Lebensjahres ist der Beitrag der Altersgruppe 20 - 24, 25 - 29, 30 - 34 bzw. 35 - 39 zu zahlen. Die Beiträge ergeben sich aus der jeweils gültigen Beitragstabelle.    
Abkürzungsverzeichnis    
AVB/VV Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krank­heitskostenvollversicherung
GOÄ Gebührenordnung für Ärzte
Besondere Bedingungen zur Anwartschaftsversicherung bei Aus­übung der Option zur vorübergehenden Reduzierung des Versicherungsschutzes    
1.  Allgemeines    
Bei Eintritt des Anlasses (vgl. Tarif GesundheitVARIO Abschnitt F Nr. 2.1.) kann der Tarif als kleine oder große Anwartschaftsversicherung ge­führt werden. Die Anwartschaft kann für die Dauer von maximal drei Jah­ren vereinbart werden.    
Während der Dauer der Anwartschaft besteht kein Anspruch auf Versi­cherungsleistungen. Für Versicherungsfälle, die während der Anwart­schaftszeit eingetreten sind, wird für den Teil geleistet, der in die Zeit nach dem In-Kraft-Treten des Versicherungsschutzes fällt.    
Die Anwartschaftszeit wird auf die Fristen der tariflichen Leistungsbegren­zung angerechnet.
2.  Kleine Anwartschaftsversicherung    
Bei der kleinen Anwartschaftsversicherung verzichtet der Versicherer bei In-Kraft-Treten des Tarifs VARIO KlinikPlus auf eine erneute Risikoprü­fung. Der Beitrag richtet sich dann nach dem erreichten Lebensalter (Neu­zugangsbeitrag) abzüglich vorhandener Anrechnungsbeträge aus der Zeit vor der Anwartschaftsversicherung.    
Für Tarife, in denen keine Alterungsrückstellung aufgebaut wird, kann nur die kleine Anwartschaftsversicherung vereinbart werden.    
3.  Große Anwartschaftsversicherung    
Bei der großen Anwartschaftsversicherung verzichtet der Versicherer bei In-Kraft-Treten des Tarifs VARIO KlinikPlus auf eine erneute Risikoprü­fung und legt für die Beitragsberechnung das ursprüngliche Eintrittsalter des Grundtarifs unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Beitragsände­rungen zugrunde. Dadurch wird der Versicherte so gestellt, als habe er diesen Tarif ununterbrochen ohne Anwartschaftsversicherung geführt.    
4.  Tarifänderungen    
Tarifänderungen oder Beitragsanpassungen des Tarifs VARIO KlinikPlus sind auch für die Anwartschaftsversicherung wirksam.    
5.  Beitrag    
Der Beitrag für die kleine Anwartschaftsversicherung beträgt 5% des je­weiligen Beitrages des Tarifs VARIO KlinikPlus.    
Der Beitrag für die große Anwartschaftsversicherung ergibt sich aus dem in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgeleg­ten Prozentsatz, bezogen auf den jeweils geltenden Beitrag des Tarifs VARIO KlinikPlus.    
Beitragszuschläge (z.B. Risikozuschläge, gesetzlicher Zuschlag) werden während der Anwartschaftszeit nicht erhoben.    
Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft    
Union Krankenversicherung (UKV) Aktiengesellschaft    
Tarif VARIO ZahnPlus    
Krankheitskostenvollversicherung    
Es gelten die AVB/VV – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenvollversicherung.
I.  Allgemeine Bestimmungen
1.  Versicherungsbedingungen
2.  Personenkreis    
Versicherungsfähig sind Personen, die beim Versicherer in dem Tarif GesundheitVARIO versichert sind.
Die Versicherung im Tarif VARIO ZahnPlus endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Versicherung im Tarif GesundheitVARIO endet.    
II.  Versicherungsleistungen   Eingabe
Der Versicherer erstattet die Kosten zu 100 % für:
1.  Zahnersatz    
Der Versicherer erstattet Kosten für Zahnersatz zu 90 %, abzüglich der nach Tarif GesundheitVARIO erstatteten Versicherungsleistungen.     
Die Leistungen sind nach den Grundsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) auch über die dort festgelegten Höchstsätze hinaus erstattungsfähig. Wird über die Höchstsätze der GOÄ und GOZ berechnet muss eine entsprechende Honorarvereinbarung vorgelegt werden.     
Als erstattungsfähig gelten die Leistungen nach Abschnitt II. C 3 im Tarif GesundheitVARIO.
Soweit im Tarif GesundheitVARIO ein Abzug aufgrund des dort vereinbarten Höchstsatzes nach Abschnitt II. C 3.3 in den ersten drei Kalenderjahren erfolgt, gehört dieser nicht zu den erstattungsfähigen Kosten nach Tarif VARIO ZahnPlus.    
Solange im Tarif GesundheitVARIO noch ein Höchstsatz nach Abschnitt II. C 3.3 für den erstattungsfähigen Rechnungsbetrag besteht, gilt dieser in gleicher Höhe auch für den Tarif VARIO ZahnPlus.    
2.  Zahnbehandlung, Zahnvorsorge und Kieferorthopädie    
Der Versicherer erstattet die Kosten für zahnärztliche und kieferorthopä­dische Leistungen, die über die Höchstsätze der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) hinausgehen zu 100 %, wenn diese nach den Grundsätzen der Gebührenordnung berechnet werden und eine entsprechende Honorarvereinbarung vorliegt. Dies gilt für Leistungen des Grundbausteins nach Abschnitt II. C 1, 2 und 4.    
3.  Option zur vorübergehenden Reduzierung des Versicherungsschutzes     
Der Versicherungsnehmer hat die Option, zu bestimmten Anlässen gemäß dem Tarif GesundheitVARIO Abschnitt F Nr. 2.1. den Versicherungsschutz der betroffenen versicherten Person vorübergehend (maxi­mal drei Jahre) zu reduzieren und zu einem späteren Zeitpunkt ohne er­neute Gesundheitsprüfung wieder in einen höheren Versicherungsschutz zurückzukehren. Hierzu hat er das Recht, bei folgenden Anlässen den Tarif VARIO ZahnPlus vorübergehend in Form einer Anwartschaft fortzusetzen:    
3.1. Anlässe a bis g gemäß Tarif GesundheitVARIO Abschnitt F Nr. 2.1.
Die Anwartschaft ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anlass eingetreten ist, zu beantragen. Der Eintritt des Anlasses ist auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Die Anwartschaft beginnt zum nächsten Monatsersten nach Antragsstellung.    
Die Anwartschaft endet entweder zu dem bei Abschluss der Anwartschaft vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch drei Jahre nach Anwart­schaftsbeginn automatisch. Der Tarif tritt am darauffolgenden Monatsersten wieder in Kraft.    
3.2. Anlässe h bis l gemäß Tarif GesundheitVARIO Abschnitt F Nr. 2.1.
Die Anwartschaft kann während der Dauer des Anlasses einmalig für den­selben Anlass beantragt werden. Der Eintritt des Anlasses ist auf Verlan­gen des Versicherers nachzuweisen. Die Anpassung erfolgt zum nächs­ten Monatsersten nach Antragstellung.    
Die Anwartschaft endet entweder zu dem bei Abschluss der Anwartschaft vereinbarten Zeitpunkt (z.B. Ende der Pflegezeit oder Elternzeit), spätes­tens jedoch drei Jahre nach Anwartschaftsbeginn automatisch. Der Tarif tritt am darauffolgenden Monatsersten wieder in Kraft.    
3.3. Besondere Optionen für Eltern eines versicherten Kindes bei Ausbil­dung oder Studium eines Kindes
Der Versicherungsnehmer kann die Option bei Ausbildung oder Studium eines versicherten Kindes auch für die im Tarif versicherten Elternteile ausüben    
Besondere Bedingungen „A“ für Personen in Berufsausbildung    
1.  Versicherungsfähigkeit    
Die Besonderen Bedingungen können zum Tarif VARIO ZahnPlus vereinbart werden.
Versicherungsfähig sind:
a) Schüler, Studenten und Personen in Berufsausbildung, die keine hauptberufliche Tätigkeit ausüben
b) nicht berufstätige Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner der nach a) versicherten Personen
c) nach Beendigung der Ausbildung vorübergehend arbeitslose Personen, die beim Versicherer bereits bisher nach Besonderen Bedingungen für Personen in Berufsausbildung versichert waren.    
Die Besonderen Bedingungen können ab Beginn des Kalenderjahres vereinbart werden, in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet.    
Für die Dauer der Gültigkeit dieser Besonderen Bedingungen erhält die Tarifbezeichnung den Zusatz „A“.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit unverzüglich mitzuteilen.    
2.  Ende der Besonderen Bedingungen    
Die Besonderen Bedingungen entfallen für:
Personen nach Buchstabe a):
– mit Beendigung der Schule, des Studiums bzw. der Berufsausbildung
– wenn die Schul- oder Berufsausbildung bzw. das Studium um mehr als sechs Monate unterbrochen wird
– zum Ende des Monats der Vollendung des 39. Lebensjahres.
Personen nach Buchstabe b):
– mit der Aufnahme einer Berufstätigkeit
– mit Wegfall der Versicherungsfähigkeit des Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners
– zum Ende des Monats der Vollendung des 39. Lebensjahres.
Personen nach Buchstabe c):
– mit Beendigung der Arbeitslosigkeit
– nach maximal achtzehn Monaten
– zum Ende des Monats der Vollendung des 39. Lebensjahres.
Bei Entfallen der Besonderen Bedingungen wird die Versicherung – ohne dass es eines Antrags bedarf – ohne Unterbrechung im Tarif VARIO ZahnPlus weitergeführt. Der Beitrag in diesem Tarif richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Besonderen Bedingungen erreichten Alter.    
3.  Beiträge    
Während der Gültigkeit dieser Besonderen Bedingungen richtet sich der Beitrag nach dem jeweiligen Lebensalter. Mit Beginn des Kalenderjahres der Vollendung des 20., 25., 30. bzw. 35. Lebensjahres ist der Beitrag der Altersgruppe 20 - 24, 25 - 29, 30 - 34 bzw. 35 - 39 zu zahlen. Die Beiträge ergeben sich aus der jeweils gültigen Beitragstabelle.    
Abkürzungsverzeichnis
AVB/VV Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenvollversicherung
GOÄ Gebührenordnung für Ärzte
GOZ Gebührenordnung für Zahnärzte
Besondere Bedingungen zur Anwartschaftsversicherung bei Ausübung der Option zur vorübergehenden Reduzierung des Versicherungsschutzes    
1.  Allgemeines    
Bei Eintritt des Anlasses (vgl. Tarif GesundheitVARIO Abschnitt F Nr. 2.1.) kann der Tarif als kleine oder große Anwartschaftsversicherung ge­führt werden. Die Anwartschaft kann für die Dauer von maximal drei Jah­ren vereinbart werden.    
Während der Dauer der Anwartschaft besteht kein Anspruch auf Versi­cherungsleistungen. Für Versicherungsfälle, die während der Anwart­schaftszeit eingetreten sind, wird für den Teil geleistet, der in die Zeit nach dem In-Kraft-Treten des Versicherungsschutzes fällt.    
Die Anwartschaftszeit wird auf die Fristen der tariflichen Leistungsbegren­zung angerechnet.
2.  Kleine Anwartschaftsversicherung    
Bei der kleinen Anwartschaftsversicherung verzichtet der Versicherer bei In-Kraft-Treten des Tarifs VARIO ZahnPlus auf eine erneute Risikoprü­fung. Der Beitrag richtet sich dann nach dem erreichten Lebensalter (Neu­zugangsbeitrag) abzüglich vorhandener Anrechnungsbeträge aus der Zeit vor der Anwartschaftsversicherung.    
Für Tarife, in denen keine Alterungsrückstellung aufgebaut wird, kann nur die kleine Anwartschaftsversicherung vereinbart werden.    
3.  Große Anwartschaftsversicherung    
Bei der großen Anwartschaftsversicherung verzichtet der Versicherer bei In-Kraft-Treten des Tarifs VARIO ZahnPlus auf eine erneute Risikoprü­fung und legt für die Beitragsberechnung das ursprüngliche Eintrittsalter des Grundtarifs unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Beitragsände­rungen zugrunde. Dadurch wird der Versicherte so gestellt, als habe er diesen Tarif ununterbrochen ohne Anwartschaftsversicherung geführt.    
4.  Tarifänderungen    
Tarifänderungen oder Beitragsanpassungen des Tarifs VARIO ZahnPlus sind auch für die Anwartschaftsversicherung wirksam.    
5.  Beitrag    
Der Beitrag für die kleine Anwartschaftsversicherung beträgt 5% des je­weiligen Beitrages des Tarifs VARIO ZahnPlus.    
Der Beitrag für die große Anwartschaftsversicherung ergibt sich aus dem in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgeleg­ten Prozentsatz, bezogen auf den jeweils geltenden Beitrag des Tarifs VARIO ZahnPlus.    
Beitragszuschläge (z.B. Risikozuschläge, gesetzlicher Zuschlag) werden während der Anwartschaftszeit nicht erhoben.    
Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft    
Union Krankenversicherung (UKV) Aktiengesellschaft    
Tarif KT-AN - Tarifstufen KT-AN 43 bis KT-AN 274 Krankentagegeldversicherung für krankheitskostenvollversicherte Arbeitnehmer    
Es gelten die AVB/KT-V – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (Unisex).
1.   Versicherungsbedingungen    
Inhalt des Versicherungsvertrages ist: Teil I: AVB/KT-VTeil II: Tarif KT-AN
2.   Versicherungsfähigkeit    
2.1   Versicherungsfähig sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und beim Versicherer krankheitskostenvollversichert sind.   Eingabe
2.2   Die Versicherungsfähigkeit bleibt bestehen, wenn die versicherte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird oder der Versicherungsnehmer die Krankheitskostenvollver- sicherung wegen Beitragsanpassung kündigt.    
2.3   Wird die versicherte Person arbeitslos, entfällt deren Versicherungs- fähigkeit zu dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass sie eine neue Tätigkeit nicht mehr aufnehmen will oder aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass die Arbeitssuche trotz ernsthafter Bemühungen ohne Erfolg bleiben wird.    
3.   Versicherbares Krankentagegeld    
3.1   Versicherbar ist das durchschnittliche Nettoeinkommen (Bruttoar- beitsentgelt abzüglich der darauf entfallenden Steuer und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung), das in den letzten 12 Monaten vor Antrag- stellung erzielt wurde.    
3.2    Über das Nettoeinkommen hinaus kann Krankentagegeld versichert werden, das für Beitragszahlungen in der Sozialversicherung oder deren privater Entsprechung bestimmt ist.    
3.3. Das Krankentagegeld darf zusammen mit anderen Krankentagegeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen.    
4.   Versicherungsleistungen    
4.1   Bei vorübergehender völliger Arbeitsunfähigkeit zahlt der Versicherer das vereinbarte Krankentagegeld nach Ablauf einer Karenzzeit wie folgt:    
-        Tarif KT-AN 43 ab dem 43. Tag der völligen Arbeitsunfähigkeit
-        Tarif KT-AN 92 ab dem 92. Tag der völligen Arbeitsunfähigkeit
-        Tarif KT-AN 183 ab dem 183. Tag der völligen Arbeitsunfähigkeit
-        Tarif KT-AN 274 ab dem 274. Tag der völligen Arbeitsunfähigkeit
Das Krankentagegeld wird für alle Wochentage, auch für Sonn- und Feiertage, gezahlt.
Die vereinbarte Karenzzeit  darf nicht kürzer sein als die Dauer der Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber.
4.2   Im Rahmen einer beruflichen W iedereingliederung wird das Krankentagegeld auch gezahlt, wenn keine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt und eine teilweise Aufnahme der Berufstätigkeit medi- zinisch angezeigt ist. Die Zahlung erfolgt bis zum Ende der Wiedereingliederung, längstens jedoch für insgesamt 6 Monate. W ird im Rahmen eines Versicherungsfalles die Wiedereingliederung unterbrochen und in einem weiteren Versuch später fortgeführt, werden die Zeiten der Wiedereingliederung   zusammengerechnet.    
5.   Kinder-Krankentagegeld    
5.1   Bei der Erkrankung eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird das vereinbarte Krankentagegeld ohne Berücksichtigung der Karenzzeit gezahlt, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:    
a)         das erkrankte Kind ist ebenfalls beim Versicherer krankheitskostenvollversichert.
b)      Nach ärztlicher Bescheinigung ist die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes erforderlich.
c)      Die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes erfolgt durch die versicherte Person, die deshalb ihrer Berufstätigkeit nicht nachgeht.    
d)        Keine andere Person, die im Haushalt der versicherten Person lebt, kann das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen.    
e)        Die versicherte Person hat keinen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung.    
5.2   Der Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr und für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, jedoch nicht mehr als insgesamt 25 Arbeitstage für alle Kinder pro Kalenderjahr.    
6.   Versicherungsschutz im Ausland    
6.1   Abweichend von § 1 Absatz 5 b) AVB/KT-V besteht bei vorüberge- henden Aufenthalten im europäischen Ausland Versicherungsschutz wie in Deutschland.    
6.2   Abweichend von § 1 Absatz 5 c) AVB/KT-V besteht für eine versicherte Person, die als Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber vorübergehend ins außereuropäische Ausland entsandt wird, Versicherungsschutz wie in Deutschland.    
6.3   Abweichend von § 1 Absatz 5 d) AVB/KT-V besteht für eine versicherte Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen W irtschaftsraum verlegt, Versicherungsschutz wie in Deutschland.    
7.   Erhöhung des versicherten Krankentagegeldes    
7.1   Dynamisierung (vom Versicherer angebotene Erhöhung des versicherten Krankentagegeldes)
Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit das vereinbarte Krankentagegeld entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung zu erhöhen. Dies kann erstmals nach einer Versicherungsdauer von drei vollen Kalenderjahren erfolgen, danach alle drei Kalenderjahre. Der Maßstab für die Erhöhung wird auf der Grundlage der Verordnungen der Bundesregierung über Bezugsgrößen in der staatlichen Rentenversicherung ermittelt.    
Die Anpassung wird nur Versicherungsnehmern angeboten, deren Vertrag ein Krankentagegeld von mindestens 25 Euro vorsieht. Sie kann nur auf einem dem Versicherungsnehmer im jeweiligen Anpassungsjahr übersandten Vordruck beantragt werden. Das Antragsformular nennt dem Versicherungsnehmer die Höhe, bis zu der das Krankentagegeld angepasst werden kann und die Frist, innerhalb der der Antrag beim Versicherer eingehen muss. Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, muss der Versicherer den fristgerecht eingehenden Antrag ohne erneute Risikoprüfung annehmen. Die Anpassung wird dann zum Ersten des Monats wirksam, der auf den Zugang des Antrags beim Versicherer folgt.    
Für    die    zum    Zeitpunkt    der    Erhöhung    bereits    eingetretenen Versicherungsfälle besteht kein Anspruch auf die höheren Leistungen. Bisher  vereinbarte  Leistungseinschränkungen  und  Zuschläge  gelten auch für das hinzukommende Krankentagegeld.    
7.2   Recht auf Erhöhung des versicherten Krankentagegeldes bei Erhöhung des Nettoeinkommens
Erhöht sich das Nettoeinkommen der versicherten Person, kann der Versicherungsnehmer das Krankentagegeld im gleichen Verhältnis, aufgerundet auf volle 5 Euro, erhöhen.    
Die Erhöhung des Krankentagegeldes erfolgt ohne neue Gesund- heitsprüfung, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Änderung des    
Nettoeinkommens   beantragt   und   die   Erhöhung   mit   dem   Antrag nachgewiesen wird. Bisher vereinbarte Leistungseinschränkungen und Zuschläge gelten auch für das hinzukommende Krankentagegeld. Die Erhöhung gilt ab dem nächsten Monatsersten nach Antragsstellung.    
Für die zum Zeitpunkt der Erhöhung bereits eingetretenen Versicherungsfälle besteht kein Anspruch auf die höheren Leistungen.    
7.3    Optionsrecht auf Erhöhung des versicherten Krankentagegeldes zu bestimmten Anlässen
Der Versicherungsnehmer hat das Recht, zu bestimmten Anlässen das versicherte Krankentagegeld der betroffenen versicherten Person ohne erneute Gesundheitsprüfung an das aktuelle Nettoeinkommen zu erhöhen. Diese Anlässe sind:    
-        Heirat
-        Scheidung
-        Geburt oder Adoption eines Kindes
-        Erwerb einer Wohnimmobilie
-        nach Ablauf des dritten und sechsten Kalenderjahres nach Übertritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder privaten Krankentagegeldversicherung eines anderen Unternehmens in die Krankentagegeldversicherung des Versicherers    
Die Option kann nur für versicherte Personen ausgeübt werden, deren Vertrag ein versichertes Krankentagegeld vorsieht, das zu Beginn der Krankentagegeldabsicherung nach Tarif KT-AN mindestens dem Höchstkrankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung entsprach.    
Die Erhöhung des versicherten Krankentagegeldes ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anlass eingetreten ist, vom Versicherungsnehmer zu beantragen. Die Erhöhung gilt ab dem nächsten Monatsersten nach Antragstellung. Bisher vereinbarte Leistungseinschränkungen und Zuschläge gelten auch für das hinzukommende Krankentagegeld. Der Eintritt des Anlasses ist durch die vom Versicherer geforderten geeigneten Nachweise zu belegen.    
Für die zum Zeitpunkt der Erhöhung bereits eingetretenen Versicherungsfälle besteht kein Anspruch auf die höheren Leistungen.    
8.   Recht auf Reduzierung der Karenzzeit (früherer Leistungsbeginn) bei Verminderung der Gehaltsfortzahlungsdauer    
Vermindert sich die Dauer der Gehaltsfortzahlung der versicherten Person, kann der Versicherungsnehmer die Karenzzeit anpassen. Die Anpassung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Verminderung der Gehaltsfortzahlungsdauer beantragt wird und die Verminderung mit dem Antrag nachgewiesen wird. Bisher vereinbarte Leistungseinschränkungen und Zuschläge gelten auch für die geänderte Karenzzeit. Die geänderte Karenzzeit gilt ab dem nächsten Monatsersten nach Antragsstellung.    
Abkürzungsverzeichnis    
AVB/KT-V Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (Unisex)
Bayerische Beamtenkrankenkasse Aktiengesellschaft    
Sonderbedingung BEST    
zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter    
I.   Aufnahmefähigkeit    
Die Sonderbedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter können zu allen Krankheitskostentarifen vereinbart werden (Grundtarife).    
II.   Höhe der Beitragsermäßigung    
1.   Die Beitragsermäßigung kann in Vielfachen von 5 Euro vereinbart werden.
2.   Die vereinbarte Beitragsermäßigung darf 100 % des jeweils gültigen monatlichen Beitrags der Grundtarife nicht übersteigen.   Eingabe
3.   Vor W irksamwerden der Beitragsermäßigung kann auf Antrag des Versicherungsnehmers der vereinbarte Beitragsermäßigungsbetrag unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 erhöht bzw. vermindert werden.    
III.   Versicherungsleistungen    
Vom Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres an, ermäßigt sich die monatliche Beitragsrate der Grundtarife um den für die versicherte Person vereinbarten Betrag.    
Die Beitragsermäßigung kann bei einer Beitragsanpassung der Grundtarife auf Antrag des Versicherungsnehmers bereits ab Vollendung des 55. Lebensjahres der versicherten Person beginnen. In diesem Fall ermäßigt sich die monatliche Beitragsrate der Grundtarife der versicherten Person ab Eingang des entsprechenden Antrags beim Versicherer um einen nach den technischen Berechnungsgrundlagen berechneten verminderten Betrag.    
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
IV.   Änderung der Grundtarife    
1.   Bei einem Wechsel in andere Grundtarife werden die Sonderbedingungen unter Berücksichtigung von I. auf die neuen Grundtarife übertragen.    
2.   Sinkt der Beitrag der Grundtarife oder wird ein Wechsel in Grundtarife mit niedrigerem Beitrag vorgenommen, so dass die vereinbarte Beitrags- ermäßigung die in II. 2. festgelegte Höchstgrenze übersteigt, wird der Ermäßigungsbetrag nach den technischen Berechnungsgrundlagen gesenkt. Die vorhandene Alterungsrückstellung bleibt vollständig erhalten.    
V.   Ende der Sonderbedingungen    
1.   Die Sonderbedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter und alle damit vom Versicherungsnehmer erworbenen Rechte enden mit Beendigung des Versicherungsschutzes nach den Grundtarifen.    
2.   Der Versicherungsnehmer kann die Sonderbedingungen unabhängig vom Weiterbestehen der Grundtarife zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden. Aus der vorhandenen Alterungsrückstellung wird nach den technischen Berechnungsgrundlagen eine sofortige nunmehr allerdings verminderte Beitragsermäßigung eingeräumt.    
3.   Der Versicherer verzichtet hinsichtlich dieser Sonderbedingungen auf das ordentliche Kündigungsrecht.
4.   Das Versicherungsjahr  ist das Kalenderjahr. Beginnt der Versicherungsvertrag nicht am 1. Januar eines Jahres, endet das erste Versicherungsjahr am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres. Ein Wechsel des Grundtarifes oder die Erhöhungen oder Reduzierungen des Ermäßigungsbetrages haben keinen Einfluss auf das Versicherungsjahr.    
5.   Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen, mindestens aber bis einen Monat nach Zugang der Mitteilung.    
VI.   Beiträge    
1.   Durch Vereinbarung der Sonderbedingungen erhöht sich der Beitrag der Grundtarife um einen Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag wird nach den jeweils aktuellen technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt. Er ergibt sich für Neuabschlüsse aus der jeweils gültigen Beitragstabelle. Der monatlich zu zahlende Zusatzbetrag wird in dem jeweils gültigen Versicherungsschein ausgewiesen.    
2.   Der Zusatzbetrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und dem Jahr der Geburt.    
3.   Der Zusatzbetrag ist über die gesamte Versicherungsdauer auch nach Wirksamwerden der Beitragsermäßigung zu zahlen.    
4.   Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, werden die Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fäl- lig. Sie gelten jedoch als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.    
VII.   Beitragsanpassung    
1.   Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers aufgrund veränderter durchschnittlicher Vertragsdauern, insbesondere wegen steigender Lebenserwartung, ändern. Deshalb werden die Rechnungsgrundlagen der Sonderbedingungen zur Vereinbarung einer Beitragsermäßigung im Alter nach den technischen Berechnungsgrundlagen zusammen mit den Rechnungsgrundlagen des jeweiligen Grundtarifs, zu dem die Sonderbedingungen vereinbart sind, überprüft und, soweit erforderlich, nach Zustimmung des Treuhänders angepasst.    
2.   Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend an- zusehen ist.    
3.   Anpassungen nach Absatz 1 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung der Versicherungsnehmer folgt.    
VIII.   Bedingungsanpassung    
Die Versicherungsbedingungen können vom Versicherer unter den Voraussetzungen des § 203 Absatz 3 – 5 VVG mit Zustimmung eines unab- hängigen Treuhänders mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, geändert werden. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung des Versicherers über die Änderung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt