MARKTRECHERCHE PFLEGETAGEGELDER: TOP 10                          
Ihre Eingaben:     GKV      DKV   Hanse Merkur      AXA   Allianz               R+V   Hallesche   Württembergische                  BBKK/UKV    BBKK/UKV
    Pflicht   KPET   PGA/PGS   VARIO   PZT03/PZE03   PKU   OLGAFLEX   PTPU   PflegePRIVAT Premium   PflegePRIVAT Premium Plus
PG
Laienpflege
Monatliche Leistung bei ambulanter Pflege
1
0,00 €
2
316,00 €
Ambulante Pflege Grad 3
545,00 €
Ambulante Pflege Grad 4
728,00 €
Ambulante Pflege Grad 5
901,00 €
STATIONÄRE PFLEGE   Stationär   Monatliche Leistung bei stationärer Pflege      
Stationäre Pflege Grad 1
125,00 €
Stationäre Pflege Grad 2
770,00 €
Stationäre Pflege Grad 3
1.262,00 €
Stationäre Pflege Grad 4
1.775,00 €
Stationäre Pflege Grad 5
2.005,00 €
Monatsbeitrag:
Pflichtbeitrag
Leistungsniveau der Versicherungsgesellschaften
Leistungsniveau der Versicherer
GKV
DKV
Hanse Merkur
AXA
Allianz
R+V
Hallesche
Württembergische
Bayerische Beamtenkrankenkasse
Leistungserfüllung 1/17
5
3,5
7,5
6,5
10,5
6
9
12
15
17
Keine Begrenzung des Höchstaufnahmealters?   Pflicht-versicherung   Ja   Ja   Nein   Nein   Nein   Ja   Ja   Ja   Ja
Verzicht auf Wartezeiten?
Nein
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Einmalleistungen ab Pflegegrad 2?
Nein
Nein
Nein
Nein
5.000,00 €
Nein
ab 4 (60-fach)
Beitragsbefreiung ab Pflegegrad 3?
Nein
Nein
Nein
ab PG 4
ab PG 5
ab PG 4
ab 4
Nein
Ja
Ja
100% Leistung bei stationärer Pflege?
Nein
Ja
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Ja
Nein
Ja
Verzicht auf Erforderlichkeit für Höherleistung vollstationär?   Nein   Nein   Ja   Nein   Nein   Nein   Nein   Ja   Ja   Ja 
Weltweite Leistungen?
Nein
Nein
Nein
Nein
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Dynamisierung im Pflegefall?
Nein
Ja, eingeschränkt
Ja, eingeschränkt
Ja, eingeschränkt
Ja, eingeschränkt
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Anspruch Dynamisierung bei Widerspruch erlischt nicht ab 3 aufeinander folgenden Angebote?   Nein   Nein   Nein   Nein   Nein   Nein   Nein   Nein   Ja   Ja
Nachversicherungsoption?
Nein
Nein
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Ja
Nein
Ja
Unbegrenzte Leistung auch bei stationärer Reha/Sanatorium/KH?   Ja   max. 4 Wochen   Ja   Ja   Ja   Ja   Ja   Ja   Ja   Ja
Kurzzeitpflege wie stationär?
Nein
Nein
Nein
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Ja
Rechnungszins ab 2,5%?   Pflicht-versicherung   nicht bekannt   nicht bekannt   2,40%   nicht bekannt   nicht bekannt   2,70%   2,50%   2,50%   2,50%
Leistung auch bei Sucht?
Nein
Nein
Ja
Ja
Ja
Nein
Ja
Ja
Ja
Ja
Gesundheitsfragen einfach?   Pflicht-versicherung   Nein   Nein   Nein   Ja   Ja   Ja   Ja   Ja   Ja
Rückwirkende Leistung?
Ja
Nein
Nein
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein
Ja
Ja
Pflegeerfahrung seit 1977?
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Nein
Ja
Ja
Leistungserfüllung 1/17
5
3,5
7,5
6,5
10,5
6
9
12
15
17
Maßgeblich sind die Tarif- und Versicherungsbedingungen. Es wird keine Gewähr auf Richtigkeit des Inhalts übernommen. Marktrecherche: Stand 12.2017. 
Keine Begrenzung des Höchstaufnahmealters? Versicherer versichert ggf. auch 100-Jährige.
Verzicht auf Wartezeiten? Leistung sofort, d.h. ohne Einhaltung einer allgemeinen oder besonderen Wartezeit.
Einmalleistungen ab Pflegegrad 2? Unabhängig der Pflegedauer, wird bereits ab dem festgestellten Pflegerad 2-5 sofort die vereinbarte Einmalzahlung ausbezahlt.
Beitragsbefreiung ab Pflegegrad 3? Ab dem Pflegegrad 3-5 sind keine Versicherungsbeiträge mehr zu entrichten und die versicherte Leistung wird Monat für Monat ausbezahlt.
100% Leistung bei stationärer Pflege? Für vollstationäre Pflege in zugelassenen Pflegeeinrichtungen wird das vereinbarte Pflegetagegeld im Pflegegrad 2-5 zu 100% bezahlt.
Verzicht auf Erforderlichkeit für Höherleistung vollstationär? Stuft der MdK oder Medicproof in einen Pflegegrad 2-5 ein und empfiehlt die ambulante Pflege, kann der Kunde nach seiner Entscheidung die stationäre Pflege beanspruchen und erhält die vereinbarte stationäre Versicherungsleistung.
Weltweite Leistungen? Unabhängig von der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung, hat sein Pflegezusatzvertrag auch im außereuropäischen Ausland Versicherungsschutz.
Dynamisierung im Pflegefall? Auch im Leistungsfall erhält der Kunde sein Angebot über eine Dynamisierung seines Pflegetageldes ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten (50% Erfüllung der Frage). Dieses Angebot erlischt nicht, wenn z.B. der Kunde  70  oder 79 Jahre ist und keine weiteren zusätzlichen Kriterien festgelegt werden, um die eine Anpassung zu erschweren (weitere 50% Erfüllung der Frage).
Anspruch Dynamisierung bei Widerspruch erlischt nicht ab 3 aufeinander folgenden Angebote? Kunde kann so lange er möchte den Erhöhungswunsch der Dynamisierung widersprechen ohne das er den Anspruch verliert möglicherweise das 4 und fortfolgende Angebot anzunehmen.
Nachversicherungsoption? Kunde hat die Möglichkeit seinen Versicherungsschutz nach festgelegten Kriterien zu erhöhen ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeiten.
Unbegrenzte Leistung auch bei stationärer Reha/Sanatorium/KH? Während des Pflegefalles kann es passieren, das z.B. nach einem Sturz ein Krankenhausaufenthalt notwendig wird mit anschl. Rehabehandlung. Hier wird auch das Pflegetagegeld weiterbezahlt, obwohl sich der Kunde nicht im Pflegeheim, noch in der ambulanten Pflege befindet.
Kurzzeitpflege wie stationär? Seit dem 1. Januar 2016 besteht auch ohne Inanspruchnahme des Leistungsbetrages der Verhinderungspflege generell ein Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege. Auch die Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes bei Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege wurde auf acht Wochen im Jahr ausgeweitet. Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll.
Rechnungszins ab 2,5%? Je niedriger der kalkulatorische Rechnungszins desto vorsichtiger die Kalkulation im Niedrigzinsumfeld.
Leistung auch bei Sucht?
Gesundheitsfragen einfach? Werden offene oder geschlossene Gesundheitsfragen gestellt? Umfangreich oder einfach?
Rückwirkende Leistung? Besteht Leistungspflicht unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Pflegebedürftigkeit?
Pflegeerfahrung seit 1977? Wie hoch sind die Versichertenkollektive? Welche Erfahrungen mit Pflegetagegelder wurden bisher gemacht?
Es wurde Sorgfalt verwandt. Eine Garantie kann jedoch nicht übernommen werden. Maßgebend sind die Tarif-/Versicherungsbedingungen.
Tools für die Praxis, Anträge und mehr www.pflegezusatz-ratgeber.de
Offizielle Seite www.vk-makler.de
Bayerische Beamtenkrankenkasse
Aktiengesellschaft
Tarif PflegePRIVAT Premium Plus
Pflegetagegeldversicherung
Stand: 01.01.2017, SAP-Nr.: 336923, 12.2016
Es gelten die AVB/EPV-VT – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung (Unisex).
I.  Aufnahmefähigkeit
Aufnahmefähig sind Personen, die in der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung in Deutschland versichert sind. Die weitere Versiche- rungsfähigkeit ist nicht an das Fortbestehen der Pflegepflichtversicherung geknüpft.
II.  Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht abweichend von § 1 Absatz 5 der AVB/EPV-VT weltweit. Das Versicherungsverhältnis endet abweichend von § 15 Absatz 4 der AVB/EPV-VT nicht, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt.
III.  Versicherungsleistungen
Leistungspflicht besteht abweichend von § 6 Absatz 1 der AVB/EPV-VT und den Allgemeinen Tarifbedingungen zu § 9 Absatz 1 der AVB/EPV-VT unabhängig vom Zeitpunkt der Antragsstellung ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 1, 2, 3, 4 oder 5.
Maßgebend ist die Feststellung im Gutachten der Pflegepflichtversicherung. Erfolgt keine Begutachtung im Rahmen der Pflegepflichtversicherung, so ist der Begutachtungsdienst der Privaten Pflegeversicherer mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens zu beauftragen. Ist dies nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer ein gleichwertiges Gut- achten vorzulegen, das den gesetzlichen Anforderungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 15 SGB XI) entspricht. Soweit der Versicherer hierfür ein Formular zur Verfügung stellt, ist dieses zu verwenden. Die Kosten der Begutachtung sind nicht Gegenstand der Versicherungsleis- tung.
Für Versicherungsfälle, die auf Sucht beruhen, besteht abweichend von
§ 5 Absatz 1 b) der AVB/EPV-VT Leistungspflicht.
Während der Durchführung einer vollstationären Heilbehandlung im Krankenhaus sowie von stationären Rehabilitationsmaßnahmen, Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen und während der Unterbringung auf- grund richterlicher Anordnung wird abweichend von § 5 Absatz 1 f) der AVB/EPV-VT Pflegetagegeld gezahlt.
1.   Pflegetagegeld
Mit Eintritt der Leistungspflicht wird:
1.1  für häusliche und teilstationäre Pflege das vereinbarte Tagegeld
-  im Pflegegrad 1                           zu    10 %
-  im Pflegegrad 2                           zu    30 %
-  im Pflegegrad 3                           zu    60 %
-  im Pflegegrad 4                           zu 100 %
-  im Pflegegrad 5                           zu 100 %
gezahlt, unabhängig davon, durch wen die Pflege durchgeführt wird (Pflegefachkraft, Familienangehörige, etc.).
1.2  für vollstationäre Pflege in zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheimen) und für Kurzzeitpflege wird das vereinbarte Tagegeld
-  im Pflegegrad 1                           zu    10 %
-  im Pflegegrad 2                           zu 100 %
-  im Pflegegrad 3                           zu 100 %
-  im Pflegegrad 4                           zu  100 %
-  im Pflegegrad 5                           zu 100 %
gezahlt.
2.  Einmalzahlung
Beim erstmaligen Eintritt in die Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 leistet der Versicherer eine Einmalzahlung in Höhe des 100fachen vereinbarten Tagessatzes.
Eine Einmalzahlung wird während der gesamten Laufzeit höchstens einmal gewährt. Dies gilt auch bei einem Tarifwechsel.
3.   Beitragsfreistellung
Besteht mindestens  Pflegegrad 3 entfällt abweichend  von § 8 der AVB/EPV-VT die Beitragszahlungspflicht für die versicherte Person. Die- ser Anspruch erlischt mit Ende des Monats, in dem für die versicherte Person nicht mehr Pflegegrad 3 oder ein höherer Pflegegrad festgestellt wird.
4.  Wartezeit
Abweichend von § 3 AVB/EPV-VT entfällt die Wartezeit.
IV. Beiträge
1. Die Beiträge werden in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt und ergeben sich aus dem jeweils gültigen Versicherungsschein.
2. Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und dem Ge- burtsjahr der versicherten Person.
Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem eine versicherte Person das 15. bzw. das 20. Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag für das Eintrittsalter 15 bzw. 20 zu zahlen.
Bei Änderungen des Versicherungsschutzes berechnet sich der Beitrag nach den Bestimmungen des § 8 a AVB/EPV-VT.
V.  Leistungsanpassung (Dynamisierung)
1. Der Versicherer passt das vereinbarte Pflegetagegeld entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten nach Maßgabe der Ziffern 2 bis 8 an.
Der Anpassungssatz wird aus dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ berechnet. Zur Be- rechnung werden die Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahre herangezogen. Liegen die Steige- rungsraten der Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahre unter 5 %, beträgt der Anpassungssatz 5 %.
2. Die Anpassung des vereinbarten Pflegetagegeldes wird vorgenommen, wenn hinsichtlich des Vertragsverhältnisses alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
– Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens das
80. Lebensjahr noch nicht vollendet.
– Das vereinbarte Pflegetagegeld wurde letztmals vor mindestens drei Kalenderjahren geändert.
3. Die Leistungsanpassung erfolgt erstmals in dem auf den Ablauf von drei Versicherungsjahren folgendem Kalenderjahr und danach alle drei Kalenderjahre.
4. Die Leistungsanpassung wird dem Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilt. Sie wird ohne erneute Risikoprüfung zu Beginn des zweiten Monats (Anpassungstermin) wirksam, der auf die Benachrichtigung folgt. Besonders vereinbarte Leistungseinschränkungen gelten auch für die hö- heren Leistungen weiter.
5. Die Erhöhung des Pflegetagegeldes beträgt mindestens 2 Euro oder darüber hinaus ein Vielfaches von 1 Euro.
6. Der Beitrag für das hinzukommende Pflegetagegeld wird nach dem zum Zeitpunkt der Leistungsanpassung erreichten tariflichen Lebensalter der versicherten Person berechnet. Bisher vereinbarte Zuschläge werden im gleichen Verhältnis erhöht wie der Tarifbeitrag.
7. Eine Erhöhung des Pflegetagegeldes entfällt rückwirkend, sofern und soweit der Versicherungsnehmer ihr bis zum Ersten des Monates, der auf den Anpassungstermin folgt, in Textform widerspricht. Auf die Folgen des Fristablaufes wird er bei Bekanntgabe der Anpassung ausdrücklich hin- gewiesen.
                                                                                                                                                          Tarif PflegePRIVAT Premium Plus
8. Widerspricht der Versicherungsnehmer ausdrücklich allen Dynami-
sierungen, erlischt sein Recht auf weitere Erhöhungen; es kann jedoch mit Zustimmung des Versicherers wieder in Kraft treten.
VI.  Besondere Erhöhung des Pflegetagegeldes (Optionsrecht)
1. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, das versicherte Pflegetage-
geld für die betroffene versicherte Person ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten zu erhöhen. Die Erhöhung ist vom Versicherungsnehmer für die versicherte Person zu beantragen. Das Recht kann während der Vertragslaufzeit zweimal um jeweils bis zu 10 % des vereinbarten Pflegetagegeldes, jedoch höchstens bis zu den geltenden Annahmerichtlinien des Versicherers für den versicherbaren Tagessatz, in An- spruch genommen werden.
2. Die Erhöhung des vereinbarten Pflegetagegeldes kann vorgenommen
werden, wenn hinsichtlich des Vertragsverhältnisses alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des W irksamkeitswerdens das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Zum Zeitpunkt der Antragsstellung ist die versicherte Person nicht pflegebedürftig nach Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 und es ist kein Pfle- geantrag gestellt worden
- Zwischen der ersten und der zweiten Erhöhung liegen mindestens 5 Jahre
3.  Die Umstellung des Versicherungsschutzes tritt zum Ersten des Mo-
nats in Kraft, der auf die Antragsstellung folgt.
4.  Die Erhöhung beträgt mindestens 1 Euro. Darüber hinaus ein Vielfa-
ches von 1 Euro.
5.  Der Beitrag für das hinzukommende Pflegetagegeld wird nach dem
zum Zeitpunkt der Leistungsanpassung erreichten tariflichen Lebensalter der versicherten Person berechnet. Bisher vereinbarte Zuschläge werden im gleichen Verhältnis erhöht, wie der Tarifbeitrag. Leistungsausschlüsse und andere Sondervereinbarungen bleiben bei der Erhöhung bestehen.
VII.  Direktgutschrift
Anstelle einer Beitragsermäßigung nach § 150 Absatz 3 VAG wird eine
entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen
Abkürzungsverzeichnis
AVB/EPV-VT     Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung (Unisex)
SGB XI              Sozialgesetzbuch – Elftes Buch VAG                   Versicherungsaufsichtsgesetz