Bayerische
Beamtenkrankenkasse
|
Aktiengesellschaft
|
Tarif
PflegePRIVAT Premium Plus
|
Pflegetagegeldversicherung
|
Stand:
01.01.2017, SAP-Nr.: 336923, 12.2016
|
Es
gelten die AVB/EPV-VT – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
ergänzende Pflegekrankenversicherung (Unisex).
|
I. Aufnahmefähigkeit
|
Aufnahmefähig
sind Personen, die in der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung in
Deutschland versichert sind. Die weitere Versiche- rungsfähigkeit ist nicht
an das Fortbestehen der Pflegepflichtversicherung geknüpft.
|
II. Räumlicher Geltungsbereich
|
Versicherungsschutz
besteht abweichend von § 1 Absatz 5 der AVB/EPV-VT weltweit. Das
Versicherungsverhältnis endet abweichend von § 15 Absatz 4 der AVB/EPV-VT
nicht, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt.
|
III. Versicherungsleistungen
|
Leistungspflicht
besteht abweichend von § 6 Absatz 1 der AVB/EPV-VT und den Allgemeinen
Tarifbedingungen zu § 9 Absatz 1 der AVB/EPV-VT unabhängig vom Zeitpunkt der
Antragsstellung ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der
Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 1, 2, 3, 4 oder 5.
|
Maßgebend
ist die Feststellung im Gutachten der Pflegepflichtversicherung. Erfolgt
keine Begutachtung im Rahmen der Pflegepflichtversicherung, so ist der
Begutachtungsdienst der Privaten Pflegeversicherer mit der Erstellung eines
entsprechenden Gutachtens zu beauftragen. Ist dies nicht möglich, so hat der
Versicherungsnehmer ein gleichwertiges Gut- achten vorzulegen, das den
gesetzlichen Anforderungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 15 SGB
XI) entspricht. Soweit der Versicherer hierfür ein Formular zur Verfügung
stellt, ist dieses zu verwenden. Die Kosten der Begutachtung sind nicht
Gegenstand der Versicherungsleis- tung.
|
Für
Versicherungsfälle, die auf Sucht beruhen, besteht abweichend von
|
§ 5
Absatz 1 b) der AVB/EPV-VT Leistungspflicht.
|
Während
der Durchführung einer vollstationären Heilbehandlung im Krankenhaus sowie
von stationären Rehabilitationsmaßnahmen, Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen
und während der Unterbringung auf- grund richterlicher Anordnung wird
abweichend von § 5 Absatz 1 f) der AVB/EPV-VT Pflegetagegeld gezahlt.
|
1. Pflegetagegeld
|
Mit
Eintritt der Leistungspflicht wird:
|
1.1 für häusliche und teilstationäre Pflege das
vereinbarte Tagegeld
|
- im Pflegegrad 1 zu 10 %
|
- im Pflegegrad 2 zu 30 %
|
- im Pflegegrad 3 zu 60 %
|
- im Pflegegrad 4 zu 100 %
|
- im Pflegegrad 5 zu 100 %
|
gezahlt,
unabhängig davon, durch wen die Pflege durchgeführt wird (Pflegefachkraft,
Familienangehörige, etc.).
|
1.2 für vollstationäre Pflege in zugelassenen
stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheimen) und für Kurzzeitpflege wird
das vereinbarte Tagegeld
|
- im Pflegegrad 1 zu 10 %
|
- im Pflegegrad 2 zu 100 %
|
- im Pflegegrad 3 zu 100 %
|
- im Pflegegrad 4 zu 100 %
|
- im Pflegegrad 5 zu 100 %
|
gezahlt.
|
2. Einmalzahlung
|
Beim
erstmaligen Eintritt in die Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 leistet der
Versicherer eine Einmalzahlung in Höhe des 100fachen vereinbarten
Tagessatzes.
|
Eine
Einmalzahlung wird während der gesamten Laufzeit höchstens einmal gewährt.
Dies gilt auch bei einem Tarifwechsel.
|
3. Beitragsfreistellung
|
Besteht
mindestens Pflegegrad 3 entfällt
abweichend von § 8 der AVB/EPV-VT die
Beitragszahlungspflicht für die versicherte Person. Die- ser Anspruch
erlischt mit Ende des Monats, in dem für die versicherte Person nicht mehr
Pflegegrad 3 oder ein höherer Pflegegrad festgestellt wird.
|
4. Wartezeit
|
Abweichend
von § 3 AVB/EPV-VT entfällt die Wartezeit.
|
IV.
Beiträge
|
1. Die
Beiträge werden in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers
festgelegt und ergeben sich aus dem jeweils gültigen Versicherungsschein.
|
2. Der
Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter
der versicherten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied
zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und dem Ge- burtsjahr der
versicherten Person.
|
Ab
Beginn des Kalenderjahres, in dem eine versicherte Person das 15. bzw. das
20. Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag für das Eintrittsalter 15 bzw. 20
zu zahlen.
|
Bei
Änderungen des Versicherungsschutzes berechnet sich der Beitrag nach den
Bestimmungen des § 8 a AVB/EPV-VT.
|
V. Leistungsanpassung (Dynamisierung)
|
1. Der
Versicherer passt das vereinbarte Pflegetagegeld entsprechend der Entwicklung
der allgemeinen Lebenshaltungskosten nach Maßgabe der Ziffern 2 bis 8 an.
|
Der
Anpassungssatz wird aus dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten
„Verbraucherpreisindex für Deutschland“ berechnet. Zur Be- rechnung werden
die Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten
drei Jahre herangezogen. Liegen die Steige- rungsraten der
Verbraucherpreisindizes für Deutschland der letzten drei Jahre unter 5 %,
beträgt der Anpassungssatz 5 %.
|
2. Die
Anpassung des vereinbarten Pflegetagegeldes wird vorgenommen, wenn
hinsichtlich des Vertragsverhältnisses alle der folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
|
– Die
versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens das
|
80.
Lebensjahr noch nicht vollendet.
|
– Das
vereinbarte Pflegetagegeld wurde letztmals vor mindestens drei Kalenderjahren
geändert.
|
3. Die
Leistungsanpassung erfolgt erstmals in dem auf den Ablauf von drei
Versicherungsjahren folgendem Kalenderjahr und danach alle drei
Kalenderjahre.
|
4. Die
Leistungsanpassung wird dem Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilt. Sie
wird ohne erneute Risikoprüfung zu Beginn des zweiten Monats
(Anpassungstermin) wirksam, der auf die Benachrichtigung folgt. Besonders
vereinbarte Leistungseinschränkungen gelten auch für die hö- heren Leistungen
weiter.
|
5. Die
Erhöhung des Pflegetagegeldes beträgt mindestens 2 Euro oder darüber hinaus
ein Vielfaches von 1 Euro.
|
6. Der
Beitrag für das hinzukommende Pflegetagegeld wird nach dem zum Zeitpunkt der
Leistungsanpassung erreichten tariflichen Lebensalter der versicherten Person
berechnet. Bisher vereinbarte Zuschläge werden im gleichen Verhältnis erhöht
wie der Tarifbeitrag.
|
7. Eine
Erhöhung des Pflegetagegeldes entfällt rückwirkend, sofern und soweit der
Versicherungsnehmer ihr bis zum Ersten des Monates, der auf den
Anpassungstermin folgt, in Textform widerspricht. Auf die Folgen des
Fristablaufes wird er bei Bekanntgabe der Anpassung ausdrücklich hin-
gewiesen.
|
Tarif PflegePRIVAT Premium Plus
|
8.
Widerspricht der Versicherungsnehmer ausdrücklich allen Dynami-
|
sierungen,
erlischt sein Recht auf weitere Erhöhungen; es kann jedoch mit Zustimmung des
Versicherers wieder in Kraft treten.
|
VI. Besondere Erhöhung des Pflegetagegeldes
(Optionsrecht)
|
1. Der
Versicherungsnehmer hat das Recht, das versicherte Pflegetage-
|
geld
für die betroffene versicherte Person ohne erneute Gesundheitsprüfung und
ohne Wartezeiten zu erhöhen. Die Erhöhung ist vom Versicherungsnehmer für die
versicherte Person zu beantragen. Das Recht kann während der Vertragslaufzeit
zweimal um jeweils bis zu 10 % des vereinbarten Pflegetagegeldes, jedoch
höchstens bis zu den geltenden Annahmerichtlinien des Versicherers für den
versicherbaren Tagessatz, in An- spruch genommen werden.
|
2. Die
Erhöhung des vereinbarten Pflegetagegeldes kann vorgenommen
|
werden,
wenn hinsichtlich des Vertragsverhältnisses alle folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
|
- Die
versicherte Person hat zum Zeitpunkt des W irksamkeitswerdens das 65.
Lebensjahr noch nicht vollendet.
|
- Zum
Zeitpunkt der Antragsstellung ist die versicherte Person nicht
pflegebedürftig nach Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 und es ist kein Pfle-
geantrag gestellt worden
|
-
Zwischen der ersten und der zweiten Erhöhung liegen mindestens 5 Jahre
|
3. Die Umstellung des Versicherungsschutzes
tritt zum Ersten des Mo-
|
nats in
Kraft, der auf die Antragsstellung folgt.
|
4. Die Erhöhung beträgt mindestens 1 Euro.
Darüber hinaus ein Vielfa-
|
ches
von 1 Euro.
|
5. Der Beitrag für das hinzukommende
Pflegetagegeld wird nach dem
|
zum
Zeitpunkt der Leistungsanpassung erreichten tariflichen Lebensalter der
versicherten Person berechnet. Bisher vereinbarte Zuschläge werden im
gleichen Verhältnis erhöht, wie der Tarifbeitrag. Leistungsausschlüsse und
andere Sondervereinbarungen bleiben bei der Erhöhung bestehen.
|
VII. Direktgutschrift
|
Anstelle
einer Beitragsermäßigung nach § 150 Absatz 3 VAG wird eine
|
entsprechende
Leistungserhöhung vorgenommen
|
Abkürzungsverzeichnis
|
AVB/EPV-VT Allgemeine Versicherungsbedingungen für
die ergänzende Pflegekrankenversicherung (Unisex)
|
SGB
XI Sozialgesetzbuch –
Elftes Buch VAG
Versicherungsaufsichtsgesetz
|